Umgang mit Betäubungsmitteln im Rettungsdienst

Viele Notfallsanitäter und Rettungsassistenten sind während eines Einsatzes auf den Gedanken gekommen, ein Betäubungsmittel selbst ohne Notarzt zu verabreichen. Hinterher hat sich dann schon so manch einer die Frage gestellt, ob er das als Notfallsanitäter oder Rettungsassistent überhaupt durfte, ob er sich jetzt strafbar gemacht hat und einen Rechtsanwalt im Rettungsdienst beauftragen sollte. Die Notfallsanitäter, die ihre Ausbildung über 3 Jahre absolvieren, lernen dieses Themengebiet genauer und auch, welche Medikamente überhaupt unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Welche Stoffe und Medikamente zu den Betäubungsmitteln zählen, wird in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Das Verschreiben der Betäubungsmittel für den Rettungsdienst ist in § 6 BtMVV geregelt. Der Träger des Rettungsdienstes muss einen Arzt, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt, mit der Verschreibung der Betäubungsmittel beauftragen. Darüber hinaus hat der Träger des Rettungsdienstes mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf sowie mindestens eine halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Betäubungsmittel für den Rettungsdienstbedarf dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) gem. § 10 Abs. BtMVV verschrieben werden.

Nach §11 Abs. 1 BtMVV müssen auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein Angaben zur Einrichtung des Rettungsdienstes und zur Menge der jeweiligen Betäubungsmittel gemacht werden. Diese Angaben kann der beauftragte Arzt delegieren, unterschreiben muss er den Betäubungsmittelanforderungsschein jedoch gem. § 12 Abs. 2 S. 2 BtMVV selbst.

Nach § 15 BtMG muss derjenige, der am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufbewahren und gegen unbefugte Entnahme sichern. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 BtMVV zu unterrichten.

Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel einzeln die Bezeichnung, das Datum des Zu- und Abgangs, die geleiferte und entnommene Menge sowie der Bestand dauerhaft anzugeben. Wenn ein Medikament beim Patienten verbraucht wird, muss der Name und die Anschrift des Patienten bzw. die Einsatznummer durch den Notfallsanitäter oder den Notarzt angegeben werden, so dass man den Patienten zuordnen kann. Für den Verbrauch des Betäubungsmittels ist der behandelnde Notarzt verantwortlich. Dies kann nicht an den Notfallsanitäter abgegeben werden.

Der Eigentümer, von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, hier der Träger des Rettungsdienstes, hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen, meistens Notfallsanitäter aber auch Notfallsanitäter in Ausbildung, in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist vom Notfallsanitäter eine Niederschrift zu fertigen und diese ist drei Jahre aufzubewahren, vgl. § 16 Abs. 1 BtMG. Jeder Notfallsanitäter sollte während seiner Ausbildung damit konfrontiert worden sein, damit er weiß, wie dies auch in der Praxis zu handhaben ist.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gesetzesänderung zur Gabe von Betäubungsmitteln:

Ohne vorherige ärztliche Anordnung darfst du als Notfallsanitäter im Rahmen vom § 13 BtmG, § 2a NotSanG und § 6 BtmVV im Rahmen heilkundlicher Maßnahmen dem Patienten Betäubungsmittel, die in der Anlage III bezeichnet sind, verabreichen, wenn du

- nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handelst
- ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und
- die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit

oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist

Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen

1. den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen
2. Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und
3. Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines

Arztes nicht abgewartet werden kann.

Die Verantwortlichen müssen die internen Strukturen für ein rechtssicheres Handeln schaffen. Es ist zu klären, welche Betäubungsmittel für welches Einsatzgeschehen anzuwenden ist, wo die Btms aufzubewahren sind und wie deren Verwendung zu dokumentieren ist.

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