§226 StGB - Kann der Notfallsanitäter auch eine schwere Körperverletzung begehen?

Was eigentlich die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist und ob diese auch im rettungsdienstlichen Einsatz begangen werden kann, kläre ich im Nachfolgenden. Jedoch zunächst der Gesetzestext:

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

    1.     das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

    2.     ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

    3.     in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die schwere Körperverletzung stellt eine sog. Erfolgsqualifikation des Körperverletzungstatbestandes nach § 223 StGB dar. Es ist ausreichend, dass zwischen der Körperverletzung und der eingetretenen schweren Folge ein einfacher Kausalzusammenhang besteht. Die innewohnende spezifische Gefahr der Körperverletzung muss sich in der Verletzungsfolge niedergeschlagen haben, das bedeutet, es muss ein sog. Unmittelbarkeitszusammenhang vorliegen. Hilft dir hier das Recht im Rettungsdienst, da du dem patienten ja helfen möchtest?

Du fragst dich nun, wie es bzgl. den einzelnen Voraussetzungen aussieht und wann das Recht im Rettungsdienst zu helfen überwiegt.

Zum Verlust des Sehvermögens und des Gehörs ist zu erwähnen, dass dieser gegeben ist, wenn die Fähigkeit unter 10% des Normalzustands gesunken ist. Bloße Lichtempfindlichkeit zählt hierunter jedoch nicht. Beim Verlust des Gehörs müssen beide Ohren betroffen sein. Berücksichtig wird jedoch, wenn die Möglichkeit einer Heilung durch einen operativen Eingriff möglich ist. Beim Sprechvermögen ist völlige Stimmlosigkeit nicht erforderlich, es genügt nach Auffassung der Rechtsprechung bereits bloßes Stottern.

Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung muss das Glied nicht durch Gelenke mit dem Körper verbunden sein. Das bedeutet, dass auch die Nase, die Ohren davon erfasst sind. Innere Organe wie z.B. Milz, Nieren, etc. fallen jedoch nicht hierunter. Der Funktionsverlust auf unbestimmte Zeit steht allerdings einer Abtrennung vom Körper, sprich einem Verlust, gleich.  

Von einer dauernden Entstellung wird gesprochen, wenn das Gesamterscheinungsbild des Verletzten in einer ästhetischen Weise verändert ist, dass diese Person psychische Nachteile aufgrund der Reaktionen der Umwelt erleiden wird.

Der Verfall setzt eine erhebliche den Körper beeinträchtigende Krankheit voraus. Dies kann auch ein chronischer Zustand sein. Vorübergehende Krankheiten sind hierbei nicht ausreichend. Um eine Lähmung zu bejahen, ist auch eine Versteifung des Hüftgelenks, die komplette Bewegungslosigkeit des Arms und des Kniegelenks ausreichend.

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich des Grundtatbestandes der Körperverletzung nach § 223 StGB gehandelt haben und bzgl. der Qualifikation fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz, so dass dann die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB verwirklich ist. Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln, so dass er dann zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Viele denken jetzt vielleicht, dass Sie das im Rettungsdiensteinsatz ja nicht treffen kann und sie nicht nur das Recht im Rettungsdienst, dem Patienten zu helfen haben, sondern ja sogar die Pflicht dazu. Erinnere dich aber daran, dass die Tat nicht nur aktiv verwirklich werden kann, sondern du die Garantenstellung innehast und somit auch Begehen durch Unterlassen nach § 13 StGB möglich ist. Ebenso verwirklichst du zumindest auf der Tatbestandsebene tagtäglich mehrere vorsätzliche Körperverletzungen am Patienten, im dem du bei diesen invasiven Maßnahmen durchführst.

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