Wie schaut es aus, wenn ihr im rettungsdienstlichen Einsatz tätlich angegriffen werdet? Die gesetzliche Regelung hierzu ist § 115 StGB -„Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“. Jedoch schauen wir uns als erstes den Gesetzestext an. Dieser lautet:
(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Du fragst dich jetzt natürlich, was in den §§ 113, 114 StGB steht, damit diese entsprechend gelten. Also § 113 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lautet:
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
In § 114 StGB steht der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte unter Strafe. Dieser lautet:
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Vorschrift des § 115 StGB ist erst im April 2021 in Kraft getreten und erweitert den Schutz des § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – auch auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vor Behinderungen ihrer Arbeit und vor tätlichen Angriffen. Somit fallen andere Helfer nicht unter die Vorschrift des § 115 StGB.
Des Weiteren muss wie beim Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung auch hier ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not vorliegen. Weiterhin muss der Täter einem Hilfeleistenden durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindern.
Das Behindern muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hilfeleistung stehen, damit du dein Recht im Rettungsdienst geltend machen kannst.
Ein Hilfeleisten muss auch tatsächlich stattfinden, wobei bereits die Vorbereitung hierfür ausreichend ist. Das bedeutet, dass schon die Anfahrt im RTW oder NEF zum Patienten unter das Hilfeleisten fällt.
Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die helfende Person am Ort des Unglücksfalls anwesend sein muss, so dass daher auch die Disponenten der Leitstelle von § 115 StGB erfasst sind.
Der Tathandlung bei Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, ist erfüllt, wenn ein Erschweren des Hilfeleistens gegeben ist. Dies ist z.B. bereits der Fall, wenn ein erheblicher Umweg genommen werden muss, technische Einsatzgeräte zerstört oder Fahrzeuge beschädigt werden.
Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 114 StGB stellt jede feindselige, unmittelbar auf den Körper einer Person abzielende Aktivität dar, wobei der Eintritt einer Körperverletzung nicht verlangt wird.
Des weiteren muss der Täter, im Rettungsdienst meist der Patient oder seine Angehörigen, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, um dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit du dein Recht im Rettungsdienst einfodern kannst, solltest du einen solhen Angriff unbedingt zur Anzeige bringen.
Allerdings kann ich aus meiner Erfahrung sagen, dass es sich bei Taten im Sinne des § 115 StGB meist um Täter handelt, bei denen die schuldfähig aufgrund von Alkohol, Drogen oder Psychopharmaka eingeschränkt ist und der Täter meist Polizei bekannt ist. Nichtsdestotrotz musst du dir ein solches Verhalten nicht gefallen lassen und kannst ein Recht im Rettungsdienst einfordern.
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