Die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bayern haben eine Gesetzesänderung gefordert, um für den Notfallsanitäter Rechtssicherheit zu schaffen. Vertreter verschiedener Verbände und Fachgesellschaften haben sich hierzu bereits zu Wort gemeldet. Besonders ins Auge gefallen ist mir, die Stellungnahme ärztlicher Interessensvertreter, welche offensichtlich Zweifel daran haben, dass ein Notfallsanitäter einen Patienten ohne Notarzt invasiv behandeln kann. Auch der Bundestag hat bereits reagiert und einen eigenen Gesetzesentwurf zu Papier gebracht, sodass man gespannt sein darf, ob und wenn ja, was sich ändern wird.

Es gibt deutlich mehr Rettungswagen Standorte als Notarzt Standorte über das gesamte Land verteilt. Hieraus sollte jeder erkennen können, dass es gang und gäbe ist, dass eine RTW Besatzung zeitlich gesehen vor dem Notarzteinsatzfahrzeug am Einsatzort eintrifft, da die Notarzteinsatzfahrzeuge mitunter längere Anfahrtswege haben, der Arzt in der Arztpraxis oder im Krankenhaus abgeholt werden muss, etc.

Bei der Hilfsfrist wird ebenfalls deutlich, dass es beim Notfalltransport darum geht, jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort im Regelfall innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreichen zu können. Hier wird der Notarzt bzw. das Notarzteinsatzfahrzeug gar nicht gesondert erwähnt. Es dreht sich lediglich um den Notfalltransport. Faktisch kann man hieraus davon ausgehen, dass die Besatzung eines Rettungswagens oftmals früher und vor allem ohne Notarzt an der Einsatzstelle in der Patientenversorgung tätig ist. Dies war in manchen gerichtlichen Vefahren schon Gegenstand und wurde vom Rechtsanwalt Rettungsdienst bemängelt.

Im Zuge der Etablierung Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, haben diese sogenannte SOP´s (Standard Operating Procedures) etabliert. Hierin werden Handlungsabläufe beschrieben. In Rheinland Pfalz sind diese SOP alle, öffentlich auf der Homepage einsehbar. Hieraus ergibt sich die Frage, ob der Ärztliche Leiter Rettungsdienst diese Maßnahmen delegieren darf oder nicht? Decken diese SOP so präzise formuliert nahezu alle Handlungsoptionen ab, dass der Notfallsanitäter nicht in die Versuchung kommt selbst einen Bewertungsspielraum zu generieren oder sieht der Rechtsanwalt Rettungsdienst hier Handlungsbedarf?

Meiner Meinung nach nicht. Daher wird auch immer wieder auf den Rechtfertigenden Notstand verwiesen. Dieser besagt: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Somit stützt man meiner Meinung nach die Tätigkeit des Notfallsanitäters auf einen Paragraphen der meines Erachtens für eher unvorhersehbare Sonderfälle gedacht ist. So darf z. B. eine verschlossene Tür oder ein Fenster beschädigt werden, wenn dahinter ein Patient in hilfloser Lage ist und das Zerstören der Tür oder eines Fensters das Mittel mit dem geringsten Schaden ist. Hier wird der Rechtsanwalt Rettungsdienst nicht auf die Idee kommen, gegen den Notfallsanitäter rechtlich vorzugehen.

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