Wird ein NotSan Azubi strafrechtlich anders behandelt?

Mich haben in der letzten Zeit einige Anfragen zum Thema „Wie sieht es strafrechtlich bei NotSan-Azubis aus, wenn diese noch nicht 21 Jahre alt sind“ erreicht. Daher möchte ich mit euch klären, was für Besonderheiten vorliegen, wenn ihr als Notfallsanitäter Azubi zwischen 18 und 20 Jahren alt seid.

Zunächst jedoch kurz zum grundliegenden Verständnis. Der Gesetzgeber normiert, dass nur diejenigen Personen für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie mindestens 14 Jahre alt sind. Man spricht hier von der Strafmündigkeit. Wenn Täter 14 bis 18 Jahren alt sind, gelten sie als Jugendliche, auch im Rettungsdienstrecht.

Zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr gilt man als Heranwachsender und das Gericht kann entweder für den Täter noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht anwenden. Welches Strafrecht zur Anwendung gelangt, entscheidet sich im Einzelfall danach, welchen Zustand der geistigen Reife der Täter zur Tatzeit hatte. Entscheidend wird es sein, ob der Täter etwa eine jugendtypische Verfehlung zur Tatzeit begangen hat und damit einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Es ist dabei immer auf den Zeitpunkt der begangenen Tat und nicht der gerichtlichen Verhandlung abzustellen.
Mit 21 Jahren ist man Erwachsener und die Anwendung des Jugendstrafrechts scheidet aus.


Schauen wir uns die gesetzlichen Vorschriften hierzu im Jugendgerichtsgesetz an.

§ 1 JGG:


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 105 JGG:

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.


Kann nicht geklärt werden, ob der Täter noch unter das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht fällt, wird das für den Betroffenen günstigere Jugendstrafrecht auch im Rettungsdienstrecht angewendet.

Nach dem Erwachsenenstrafrecht werden alle Täter ab dem 21. Lebensjahr bestraft. In normalen, das heißt im Erwachsenenstrafrecht gibt es 2 Sanktionen, nämlich die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe.

Wenn der heranwachsende Notfallsanitäter Azubi nach den Gesamtumständen in seiner Person Eigenschaften ausweist, die ihn als in seiner Entwicklung verzögert erscheinen lassen, sind dies zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auch im Rettungsdienstrecht nicht ausgeschlossen erscheint. Als Anhaltspunkte hierfür können z.B. ein fehlendes stabiles soziales und familiäres Umfeld sein, der frühe Konsum von Drogen und Alkohol oder auch die fehlende Planung der beruflichen Zukunft.

Dies wird bei einem Notfallsanitäter Azubi jedoch nicht vorliegen, so dass das Gericht eher dazu geneigt sein wird, den NotSan Azubi nach dem Erwachsenden Strafrecht zu betrafen, da er einen verantwortungsvollen Beruf ausübt, mit Medikamenten umgeht und Menschen hilft. Gerade, wenn die Tat einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat, wird das Gericht kein Heranwachsenden Strafrecht mehr anwenden. Anders kann es aussehen, wenn die Tat wirklich eine typische Jugendverfehlung im privaten Bereich war – wie z.B: eine Sachbeschädigung.

Man kann festhalten, dass du auch als Heranwachsender im Rettungsdienstrecht die gleichen Straftatbestände verwirklichen kannst, jedoch bis zu deinem 21. Lebensjahr milder bestraft werden kannst, weil ggfs. noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.

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