Die 44 jährige Patientin litt seit ihrem 16. Lebensjahr an einem nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Reiz-Darm-Syndrom. Eine Besserung ihres Gesundheitszustands konnte sie auch durch das Ausschöpfen zahlreicher klassischer und alternativer Behandlungsmöglichkeiten nicht erlangen. Daneben litt sie unter rezidivierenden Harnwegsinfektionen und wiederkehrenden Analfisteln und zeigte zudem psychische Auffälligkeiten. Im Laufe ihres Lebens war sie bei verschiedenen Psychotherapeuten in Behandlung. Aufgrund ihres Gesundheitszustands war sie jedenfalls in der Zeit vor ihrem Tod reaktiv depressiv. Sie hatte mehrfach Suizidversuche unternommen und beschäftigte sich intensiv mit dem Thema Tod. Da ihr das Leben unter diesen Umständen nicht mehr lebenswert erschien, wandte sie sich mit der Bitte an den Angeklagten, ihren Hausarzt, sie bei ihrer Selbsttötung zu unterstützen. Der Angeklagte gab dieser Bitte nach, weil ihm die lange Kranken- und Leidensgeschichte sowie die erfolglosen Therapieversuche bekannt waren und er der Überzeugung war, dass ein Arzt eine Patientin, die er über Jahre behandelt hat, auch in einer solchen Situation nicht allein lassen dürfe. Während seines letzten Hausbesuchs bei der Patientin traf der Angeklagte diese tief verzweifelt und zur Selbsttötung fest entschlossen, aus seiner Sicht aber voll geschäftsfähig, an. Bei diesem Besuch übergab die Patientin dem Angeklagten, der im späteren Verfhren von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten wurde, ihre Wohnungsschlüssel und bat ihn, sie nach der Einnahme der Tabletten zu Hause zu betreuen und den Leichenschauschein auszufüllen. Weder dem Angeklagten noch der später Verstorbenen war bekannt, über welchen exakten Zeitraum sich der Sterbeprozess erstrecken würde. Sie gingen jedoch davon aus, dass dem Tod eine komatöse Phase vorausgehen würde. Die Patientin nahm bei klarem Verstand und in dem vollen Bewusstsein, eine unbekannte, aber tödliche Menge Tabletten ein. Den Angeklagten informierte sie hierüber, wie zuvor vereinbart, per Kurznachricht. Wenig später begab sich der Angeklagte in ihre Wohnung und fand sie in einem tief komatösen Zustand mit normalen Vitalwerten auf dem Rücken liegend in ihrem Bett vor. Da er sich dem Sterbewunsch seiner Patientin verpflichtet fühlte, unternahm er keine Rettungsversuche, sondern prüfte lediglich Puls, Pupillenreflexe und Atmung. Er suchte Sie noch einmal am Abend desselben Tages sowie zu drei Zeitpunkten am Tag darauf sowie zu drei weiteren Zeitpunkten am übernächsten Tag auf. Bei den beiden letzten Besuchen befand sich die Patientin bereits in einem präfinalen Zustand. Der Angeklagte, der im Verfahren durch einen Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten wurde, spritzte ihr Buscopan, ein in der Palliativmedizin eingesetztes krampflösendes Medikament. So wollte er sicherstellen, dass es nicht zu unnötigen Schmerzen bei der Sterbenden kommt. Wenige Stunden später stellte der Angeklagte den Tod seiner Patientin fest und füllte denLeichenschauschein aus. Als Todesart kreuzte er „natürlicher Tod“ an und trug als Todesursachen handschriftlich „Nierenversagen“, „Tabletten-Intoxikation“ und „Depression“ ein. Ob die Verstorbene nach der Einnahme des Medikaments bei sofortiger medizinischer Behandlung noch hätte gerettet werden können, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen. Das Gericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten unter sämtlichen in Betracht kommenden Gesichtspunkten jeweils aus rechtlichen Gründen verneint. Die Patientin hatte sich intensiv mit dem Thema Tod auseinandergesetzt, im Laufe der Jahre bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen. Ihr Entschluss beruhte mithin auf einer über die Zeit hinweg entwickelten und durch ihr Leiden bedingten „Lebensmüdigkeit“. Sie hatte einen „langjährigen ernsthaften Todeswunsch“. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass das Leben der Suizidentin durch alsbald nach der Einnahme von Tabletten eingeleitete Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Der Angeklagte, der von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst verteidigt wurde, hat sich auch nicht wegen versuchter Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht, denn er war nicht mehr Garant für das Leben der Patientin. Nach dem Grundgesetz ist jeder Mensch grundsätzlich frei, über den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Darüberhinausgehend gebietet es die Würde des Menschen, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Der Bundesgerichtshof hat demgemäß einen Behandlungsabbruch als gerechtfertigt angesehen, wenn er in Ansehung von § 1901a BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Weitergehend leitet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK das Recht einer Person her zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll.

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