Wie reagiert ein Notfallsanitäter auf die Trunkenheit im Straßenverkehr richtig?

Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist ein Deikt, mit dem du im rettungsdienstlichen Einsatz des Öfteren konfrontierst wirst. Schauen wir uns als erstes den Gesetzestext hierzu an. Dieser lautet:


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Mit diesem Tatbestand wird die Sicherheit des öffentlichen Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehrs geschützt. Es handelt sich hierbei um ein eigenhändiges und abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass es nicht zu einer konkreten Gefahr kommen muss, damit man strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

Als Tathandlung setzt § 316 StGB das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr voraus. Dabei genügt es, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist, sprich es ist ausreichend, wenn es den Berg abwärts rollt ohne dass dabei der Motor an ist. Daher wird ein Fahrzeug auch dann geführt, wenn es lediglich an einem Abschleppseil hängt und der Täter es dabei lenkt. Während sowohl beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren als auch bei den Fahrstunden in der Fahrschule nur auf den Fahrzeugführer ankommt und gerade nicht auf den Begleiter bzw. Fahrlehrer.

Es fallen aber nicht nur Kraftfahrzeuge unter diesen Tatbestand, sondern auch Krafträder, Fahrräder, Motorschiffe, Motorflugzeuge, Pferdefuhrwerke, Segelflugzeuge, Ruderboote etc.

Die Fahruntüchtigkeit muss durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderen berauschenden Mitteln eingetreten sein. Dies gilt auch für das Recht im Rettungsdienst. Dabei wird häufig zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ein Kraftfahrzeugführer ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ab 1,1 Promille, ein Radfahrer ab 1,6 Promille und ein Schiffsführer ab 1,7 Promille absolut fahruntüchtig - das bedeutet, dass die Fahruntüchtigkeit in diesen Fällen vermutet wird. Die Folge sind unter anderem ein Bußgeldbescheid mit einer Geldstrafe, bis zu 3 Punkten in Flensburg, beim 1. Mal droht 1 Monat Fahrverbot bzw. bei Gefährdung des Straßenverkehrs die Entziehung des Führerscheins und die Anordnung der Medizinisch-Psychologische Untersuchung, sog. MPU.

Berauschende Mittel sind Heroin, Kokain, Cannabis, Amphetamine, Opiate aber auch Schmerzmittel, Psychopharmaka und andere Mittel, wenn sie bei entsprechender Menge als Rauschdrogen wirken.

Die relative Fahruntüchtigkeit ist ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille gegeben, wenn zusätzlich noch Beweisanzeichen hinzukommen, die eine Fahruntüchtigkeit rechtfertigen wie z.B: Lallen, Ausfallerscheinungen, auffällige Fahrweise wie Schlangenlinien, unsicherer Gang, etc.
Zeigt ein Fahrzeugführer bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille keine Ausfallerscheinungen, stellt dies dennoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar.  

Exakte Grenzwerte für eine absolute Fahrtuntüchtigkeit bzgl. dem Drogenkonsum im Straßenverkehr gibt es nicht, so dass immer im Einzelfall zu entscheiden ist und ggfs. die Ausfallerscheinungen herangezogen werden. Eine absolute Fahruntüchtigkeit alleine wegen des Zusammenwirkens von Alkohol und Drogen gibt es nicht, denn auch hier müssen zusätzlich Ausfallerscheinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille beim Kraftfahrzeugführer hinzukommen.

Der Täter muss dabei vorsätzlich oder fahrlässig sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Die Tat ist erst mit Abschluss der Fahrt beendet.

Du hattest bestimmt schon den einen oder anderen Einsatz, bei dem der Patient fahruntauglich war und du ihn in die Klinik transportiert hast. Du fragst dich jetzt wahrscheinlich, gerade bei einem Verkehrsunfall, wenn die Polizei mit vor Ort ist, ob du dies der Polizei mitteilen solltest. Gibt es ein Recht im Rettungsdienst hierzu? NEIN, das ist nicht deine Aufgabe. Du behandelst als Rettungssanitäter, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter den Patienten medizinisch und übernimmst nicht die Ermittlungsaufgaben der Polizei. Im Übrigen gibt es auch im privaten Bereich keine Meldepflicht, wenn du der Auffassung bist, dass es gerade zu einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr kommt.
Wenn der Patient in die Klinik transportiert wird, ist es Teil der Anamnese, dass die für die Weiterbehandlung relevanten Informationen dem Fachpersonal in der Klinik weitergegeben werden. Dieses Recht im Rettungsdienst steht dir nicht nur zu, sondern ist auch für den Patienten von enormer Bedeutung. 

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