Der Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist, vgl. im Rettungsdienstrecht: Art. 2 Abs 5 BayRDG; § 3 Abs. 4 BbgRettG; § 2 Abs. 2 RDG Berlin; § 2 Abs. 2 Nr.3 NRettDG; § 2 Abs. 3 RettDG RhPf; § 2 Abs. 3 SRettG; § 2 Abs. 2 RDG S-H.
Während die Landesgesetze im Rettungsdienstrecht den Begriff der „Notfallrettung“ einheitlich definieren, unterscheiden die Länder bei dem Begriff Krankentransport teilweise zwischen „Krankentransport“ und „qualifizierten Krankentransport“. Der Begriff des Krankentransports wird meist negativ umschrieben, in dem die Formulierung „Personen, die keine Notfallpatienten sind“ gewählt wird. Der Unterschied zum Notfalleinsatz im Rettungsdienstrecht liegt darin, dass die Patienten zwar ebenfalls medizinischer Hilfe bedürfen, jedoch kein dringliches und schnelles Handeln vorliegt.
Notfallrettung und Krankentransport lassen sich durch die Dringlichkeit des Transportanlasses und aufgrund der Anforderungen an die Ausstattung des Transportmittels und dessen Besatzung im Rettungsdienstrecht unterscheiden. Nicht zum Rettungsdienst gehört die Beförderung von kranken oder behinderten Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports keiner medizinische-fachlichen Betreuung bedürfen, vgl. § 1RDG-BW; § 1 BbgRettG; § 24 BremHilfeG; § 2 RDG M-V; § 1 NRettDG; § 1 RettDG RhPf; § 1 SRettG; § 1 SächsBRKG; § 1 RettDG LSA; § 1 RDG S-H; § 2 ThürRettG.

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