Als Notfallsanitäter im Einsatz mit dem Vollrausch konfrontiert

Mit dem Tatbestand des sog. Vollrauschs nach § 323a StGB wirst du als Notfallsanitäter auch ab und an im Rettungsdiensteinsatz konfrontiert. Schauen wir uns den Gesetzestext hierzu an:

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.


Das Unrecht der Tat liegt in der Herbeiführung eines die Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustands. Erwähnt werden muss, dass es sich bei § 323a StGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, da dieser Tatbestand nur dann zum Tragen kommt, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begeht, für diese aber deshalb nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, weil er rauschbedingt im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist.  


Bei § 323a StGB handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt. Als Tathandlung wird vorausgesetzt, dass der Täter sich durch alkoholische Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt. Unter andere berauschende Mittel sind Drogen und pharmakologische Mittel zu verstehen. Dabei muss der Täter sich in einen Rausch versetzen, jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten lassen.  Ein Rausch liegt nach Auffassung des BGH durch eine Intoxikation vor, wenn der dadurch ausgelöste Zustand der Enthemmung gleicht und nach seinem Erscheinungsbild durch den Genuss von Rauschmittel hervorgerufen ist. Nach der Rechtsprechung liegt dieser Zustand unter anderem bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3,0 Promille vor. Der Täter muss in diesem Zustand eine rechtswidrige Straftat begehen, wobei der Täter sich fahrlässig oder vorsätzlich in den Rausch versetzt haben kann. Jedoch muss für den Täter die Begehung der Rauschtat nicht vorhersehbar gewesen sein. Der Täter kann sich von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten lassen.

Wichtig dabei ist, dass sich der Täter nicht wegen der begangenen Straftat zu verantworten hat, sondern sich schuldhaft in den Zustand des Rauschs versetzt hat. Problematisch kann dies z.B. bei süchtigen Personen sein.
 
Weiterhin droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich die Rauschtat auf die Gefährdung des Straßenverkehrs, auf die Trunkenheit im Verkehr oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bezieht.  

Gerade bei Einsätzen im Rettungsdienst und der Feuerwehr, wenn ihr zu einem Verkehrsunfall alarmiert werdet, könnt ihr mit diesem Straftatbestand konfrontiert werden. Ihr seid nicht die Ermittlungsbehörden und habt den Patienten medizinisch zu behandeln oder aus dem Fahrzeug zu schneiden. Es ist nicht eure Aufgabe dies juristisch zu werten, die Tat zur Anzeige zu bringen oder ihm den Führerschein wegzunehmen, denn ggfs. kollidiert dies sogar mit der Schweigepflicht und dann könnt ihr rechtlichen Beistand beim Rechtsanwalt Rettungsdienst suchen.

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