Die meisten Notfallsanitäter, Rettungsassistenten und Rettungssanitäter engagieren sich auch in ihrer Freizeit noch als Angehörige der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes. Da dies eine ehrenamtliche Tätigkeit ist, es aber trotzdem schnell gehen muss, fragen sich viele, wie es rechtlich aussieht, Sonder- und Wegerecht im Privat-Pkw zu benutzen.

Zunächst muss man jedoch die Begrifflichkeiten „Sonderrechte“ und „Wegerechte“ auseinanderhalten, welche der Notfallsanitäter während seiner Ausbildung, im Rettungsdienstrecht, ebenfalls erlernt.

In § 38 StVO ist das sog. Wegerecht geregelt. Es besagt, dass Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die Inanspruchnahme des Wegerechts setzt den Betrieb von blauem Blinklicht und dem Einsatzhorn voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht! Das Wegerecht ordnet jedem Verkehrsteilnehmer an, dem Wegrechts-Fahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Das Wegerecht wirkt zugunsten des Berechtigten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

In § 35 StVO ist die Nutzung von Sonderrechten geregelt. Sonderrechte erlauben dem jeweils Berechtigten (nämliche der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundesgrenzschutz, Zolldienst, Fahrzeuge des Rettungsdienstes) die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu missachten, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Jedoch nur, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist oder wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Nutzung von Sonderrechten ist eine Kennzeichnung, wie z.B. Blaulicht oder Einsatzhorn nicht erforderlich.

Fraglich ist nun, ob man auch in seinem Privat-Pkw Sonderrechte nutzen kann, denn im Rettungsdienstrecht ist dies kein Problem. Die Gerichte mussten sich bereits in den 90ern mit der Thematik beschäftigen, ob ein Polizeibeamter bei Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderrechte nach § 35 StVO diese auch im Privat-Pkw wahrnehmen darf. Das OLG Stuttgart und OLG Hamm haben diese Frage weitgehend bejaht, während ein Amtsgericht dies mit der Begründung in dem Einzelfall verneint hat, da die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht vorgelegen hätte.

Bei der Nutzung von Sonderrechten im Privat-Pkw auf der Anfahrt zu einem Feuerwehreinsatz oder bei Einsätzen des Katastrophenschutzes sind sich die Gerichte jedoch uneinig. So bejahen die Nutzung von Sonderrechten im PKW z.B.: das OLG Stuttgart, das Amtsgericht Offenburg als auch das Amtsgericht Speyer, jedoch lehnen dies auch Gerichte ab, z.B. OLG Frankfurt, OLG Hamm.

Gerade die Anfahrt zur Feuerwache ist bereits eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der StVO, denn die Alarmierung dient dem Zweck, den Einsatzauftrag durchzuführen. Die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben muss jedoch dringend geboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger ist als die Beachtung der Verkehrsregeln. Dem Fahrzeugführer steht damit ein Beurteilungsspielraum zu. Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zu einem Brand- oder Hilfeleistungseinsatz gerufen, ist in der Regel von einer dringenden hoheitlichen Aufgabe auszugehen. Jedoch muss immer § 35 Abs. 8 StVO beachtet werden. Dieser besagt, dass Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dies gilt natürlich auch im Rettungsdienstrecht, wenn der Notfallsanitäter auf dem Weg zum Patienten unterwegs ist.

Bei Angehörigen des Katastrophenschutzes, auch wenn Sie Mitarbeiter des Rettungsdienstes sind, gilt nichts anderes. Jedoch ist zu beachten, dass es sich auch tatsächlich um einen solchen Einsatz und nicht um erweiterte Rettungsmittel bzw. Hintergrund-Rufdienste handelt. Denn in § 35 StVO werden nicht die Mitarbeiter des Rettungsdienstes, sprich Notfallsanitäter, Rettungsassistent, Rettungssanitäter oder Notarzt genannt, sondern nur die Fahrzeuge des Rettungsdienstes. Daher ist ein Rettungssanitäter, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter mit seinem Privatfahrzeug von der Nutzung der Sonderrechtesregelung gem. § 35 StVO nicht erfasst.

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