Gegenstand der Notfallrettung, was in der Notfallsanitäter Ausbildung im Rettungsdienstrecht erlernt wird, ist es, bei Notfallpatienten, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen, sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern sowie die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, vgl. im Rettungsdienstrecht: §3 Abs. 1 HmbRDG; Art. 2 S.2 BayRDG; § 1 Abs. 2 RDG-BW; § 2 Abs. 2 RDG Berlin; § 3 Abs. 2 BbgRettG; § 2 Abs. 2 Nr.1 NRettDG; § 2 Abs.2 RettG NRW; § 2 Abs. 2 RettDG RhPf; § 2 Abs. 2 S. 2 SächsBRKG; § 2 Abs. 1, 2 RettDG LSA; § 2 Abs. 1 RDG S-H. Bei der Notfallrettung geht es hauptsächlich darum, dass Kranke oder schwer Verletzte (Notfallpatienten), die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, umgehend und schnellst möglich medizinische Hilfe, meist durch Notfallsanitäter, erhalten. Diese Transporte werden vorwiegend mit einem Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW) oder Rettungshubschrauber (RTH) durchgeführt.
Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von 10- 15 Minuten (je nach Bundesland) erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 von Hundert aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann, vgl. § 6 Abs. 3 SRettG; § 8 Abs. 2 RettDG RhPf; § 28 Abs. 1 BremHilfeG. Die Hilfsfrist im Rettungsdienstrecht erfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notrufmeldung bei der zuständigen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels, welches mit Notfallsanitätern besetzt ist, am Notfallort.

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