§223 StGB - Was fällt im Rettungsdiensteinsatz alles unter die Körperverletzung?

Der Notfallsanitäter begeht regelmäßg - zumindest tatbestandlich - die Körperverletzung nach § 223 StGB am Patienten. Der Gesetzestext hiertz lautet:

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die einzelnen Tatbestandmerkmale sind jedoch noch zu definieren. Nach der in der Rechtsprechung und Literatur verwendeten Definition ist eine körperliche Misshandlung ein übles unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands. Diese Definitionen gelten auch für das Recht im Rettungsdienst.

Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer anderen Person, was bedeutet, dass die Selbstverletzung straflos ist.  

Dass eine Schlägerei, bei der eine Person verletzt wird, eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellt, dürfte jedem nachvollziehbar sein.

Allerdings fallen auch etliche andere Eingriffe hierunter, an welche man gar nicht denken würde.

So stellt auch der Verkauf von Alkohol an Kinder, welche dann eine Volltrunkenheit erleben, eine Körperverletzung dar.

Ebenso ist es möglich nach § 223 StGB bestraft zu werden, wenn man einer anderen Person Zigarettenqualm direkt ins Gesicht pustet. Der Fall lag dem Amtsgericht Erfurt vor, weil eine Frau, einem Raucher ein Glas an den Kopf warf, weil dieser ihr zuvor Zigarettenqualm direkt ins Gesicht pustete. Der Mann zeigte daraufhin die Frau wegen gefährlicher Körperverletzung an. Die Frau hatte ihn zuvor mehrfach darauf hingewiesen, dass in dieser Diskothek Rauchverbot herrsche. Der Richter wertete das Verhalten des Rauchers als Körperverletzung, weil der Zigarettenqualm nicht nur krebserregende Stoffe enthält, sondern auch Viren und Bakterien aus dem Speichel des Rauchers, so dass der Wurf mit dem Glas als Notwehr gerechtfertigt war. Hättet ihr das gedacht, dass das Anrauchen mit Zigarettenqualm eine Körperverletzung ist?

Auch das Haare schneiden kann eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB darstellen, nämlich wenn man jemand anderem z.B. den Zopf abschneidet, ohne dass die Person dies möchte bzw. in die Handlung von euch eingewilligt hat.

Auch ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wenn eine Infektion einer anderen Person mit einer Infektionskrankheit vorliegt. Für alle Infektionskrankheiten, die nicht ganz unerheblich sind, gilt nach der Rechtsprechung, dass bereits eine vollendete Gesundheitsschädigung bei Übertragung der Krankheitserreger vorliegt, unabhängig vom Ausbruch der Krankheit. Selbst wenn der Ausbruch der Krankheit ungewiss ist, liegt eine Körperverletzung vor, wenn die Infektion zur dauerhaften Infektiosität selbst führt – z.B. bei HIV. Hier ist dann das Recht im Rettungsdienst verletzt.

Auch bei ärztlichen Heileingriffen oder im Rettungsdienst kommt es ja ständig zu Körperverletzungsdelikten. Allerdings liegt hier meist entweder eine tatsächliche Einwilligung des Patienten vor oder es wird oftmals die mutmaßliche Einwilligung bei bewusstlosen Patienten herangezogen, damit diesen geholfen werden kann. So stellt nämlich nicht nur das Legen eines intravenösen Zugangs eine Körperverletzung dar, auch schon der kleine Picks ins Ohrläppchen oder in die Fingerkuppe ist tatbestandlich eine vorsätzliche Körperverletzung. Durch die Einwilligung des Patienten ist die vorgenommene Maßnahme dann allerdings gerechtfertigt, so dass die Helfer sich nicht strafbar machen und das Recht im Rettungsdienst nicht verletzt wird.


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