Den Hausfriedensbruch nach § 123 StGB kannst du als Notfallsanitäter in deinem Einsatz recht schnell verwirklichen. Schauen wir uns den Gestzestaxt hierzu mal an:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Die meisten werden denken, es ist doch klar, was alles unter Hausfriedensbruch fällt und dass mir das Recht im Rettungsdienst nicht automatisch zusteht. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten, welche zuvor definiert werden müssen. Um den Tatbestand zu erfüllen, braucht man zunächst ein taugliches Tatobjekt.
Unter einer Wohnung versteht man eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die dadurch eine abgeschirmte Privatsphäre bildet. Dazu zählen auch das Hotelzimmer, der Wohnwagen und ein Schiff. Das Recht im Rettungsdienst gewährt dir als Notfallsanitäter nicht prinzipiell, dass du fremde Wohnungen betreten darfst.
Zu den Geschäftsräumen zählen alle zum Geschäftsbetrieb genutzten Räumlichkeiten sowie funktional zugeordnete Nebenräume und Flächen. Das bedeutet, dass unter diese Definition nicht nur die klassischen geschäftlichen Räume fallen, sondern auch Messestände und der Stand auf einem Jahrmarkt, Kirmes oder Wochenmarkt.
Unter befriedetem Besitztum fällt jedes Grundstück, das äußerlich erkennbar durch jedenfalls im wesentlichen zusammenhängende Schutzvorrichtungen gegen willkürliches Betreten gesichert ist. Wenn ein Haus zum Abriss bestimmt ist, keine Haustür und Fenster mehr hat, fällt es nicht unter den Begriff der Wohnung, weil es nicht mehr eine zum Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeit ist. Aber dennoch ist das Gebäude durch Schutzvorkehrungen gegen ein willkürliches Betreten gesichert.
Zu den Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, zählen Kindergärten und Schulen, Kirchen, Amtsräume des Rathauses und Bahnhofhallen.
Als Tathandlung kommen das widerrechtliche Eindringen oder das Verweilen, trotz Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen in Betracht. Das Eindringen wird definiert als das Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten, während das Verweilen ohne Befugnis nur dann tatbestandlich gegeben ist, wenn auch eine Aufforderung zum Verlassen erfolgt ist.
Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln, so dass er erst dann zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Gerade bei Rettungsdienst- und Feuerwehreinsätzen kommt es öfter mal vor, dass man sich Zutritt zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum verschafft, um einer Person zu helfen. Hier greift dann ggfs. der Rechtfertigende Notstand nach § 34 StG, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das Recht im Rettungsdienst wird in einem solchen Fall greifen bzw. du wirst dich strafrechtlich nicht angreifbar machen.
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