Die Beleidigung nach § 185 StGB findet oft in rettungsdienstlichen Einsätzen statt und ärgert dich zu recht. Anbei zunächst der Gesetzeswortalut:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Um eine Beleidigung zu verwirklichen, muss ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen Menschen durch eine vorsätzliche Kundgabe der Missachtung vorliegen. Die Äußerung kann in einer Tatsachenbehauptung oder auch in einem Werturteil liegen. Die Tatsachenbehauptung beschreibt faktische Umstände, die dem Beweis zugänglich sind, während ein Werturteil eine subjektive persönliche Einschätzung und Wertung ist, die nicht durch Tatsachen belegt werden kann.
So stellt es eine Beleidigung dar, wenn man einem anderen zeigen will, dass er nicht mehr alle beisammenhat und dies mit „Tippen an die Stirn“ zum Ausdruck bringt, ebenso das Ansinnen des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt, die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Scheißbullen“, Bezeichnung eines Richters als fauler und unfähiger Richter, an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln kann, Bezeichnung eines Oberstaatsanwalts als Rechtsbrecher, dessen Tage bei der Justiz gezählt sind. Du willst dir als Notfallsanitäter Rechtssicherheit im Rettungsdienst verschaffen, wenn du beleidigt wirst.
Keine Beleidigung sind allgemeine Unhöflichkeiten und Distanzlosigkeiten ohne abwertenden Charakter. Auch geht die Rechtsprechung von einem sog. beleidigungsfreien Raum aus. Damit ist gemeint, dass vertrauliche Äußerungen über Dritte innerhalb der Familie oder im engsten Vertrauenskreis in der Regel nicht als Beleidigung gesehen werden.
Weiter ist erforderlich, dass die Beleidigungsfähigkeit bejaht ist. Beleidigungsfähig sind alle Menschen, unabhängig von ihrem geistigen Zustand.
Personengemeinschaften sind beleidigungsfähig, wenn sie zu einer einheitlichen Willensbildung in der Lage sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind Personenmehrheiten dann beleidigungsfähig, wenn sie so deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt sind, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen hinreichend genau bestimmt werden kann – Bsp. alle SPD Mitglieder im Deutschen Bundestag, alle deutschen Staatsanwälte,….
Dann muss es noch zu einer Kundgabe, sprich zur Äußerung kommen. Dies kann schriftlich, mündlich bildlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen. Die Kundgabe kann sich an die betroffene oder an eine dritte Person richten. Beim Tatbestand der Beleidigung gibt es daher 3 mögliche Begehungsformen:
1. Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen
2. Werturteil gegenüber dem Betroffenen
3. Werturteil über den Betroffenen gegenüber einer dritten Person
Weiterhin muss der Täter vorsätzlich bzgl. seiner Äußerung handeln, sprich dass seine Äußerung eine Verachtung darstellt und dass die andere Person diese auch bemerkt.
Nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB wird die Beleidigung jedoch nur auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht steht dem Verletzen nach § 77 Abs.1 StGB, bei Kollektivbeleidigungen jeder durch diese Betroffene für sich selbst, gem. § 77 Abs. 4 StGB. Um Rechtssicherheit im Rettungsdienst als Notfallsanitäter zu haben, musst du die Person, die dich beleigt hat, also anzeigen.
Viele fragen mich als, ob Sie bei Rettungsdienst- Feuerwehr oder Polizeieinsätzen sich ebenfalls mit einer Beleidigung wehren dürfen, wenn sie beleidigt wurden. Davon kann ich nur abraten, da bei solchen Einsätzen die Person oftmals nicht einsichtsfähig ist oder sich in einem psychischen Ausnahmezustand befindet. Auch sind meist Alkohol und Drogen im Spiel, so dass die Betroffenen sich später häufig an nichts mehr erinnern können. Dies soll jetzt keine Rechtfertigung sein, dass du dich beleidigen lassen musst, allerdings bringt es dir auch nichts, wenn die Person sich im ggfs. schuldunfähigen Zustand befindet und du dies hättest zumindest mal in Betracht ziehen können. Außerdem eskaliert so eine Situation auch mal schnell, wenn man sich auf ein Wortgefecht mit einer nicht mehr zurechnungsfähigen Person einlässt, so dass du für deine Rechtssicherheit im Rettungsdienst dich nicht provozieren lassen solltest.
Was qualifiziert mich, dein Wissen noch weiter zu erweitern?
Was qualifiziert mich, dein Wissen noch weiter zu erweitern?
Du wünscht dir maximale Rechtssicherheit im Rettungsdienst und möchtest gleichzeitig viel Zeit sparen, in dem du Wissen unter dem Motto "aus der Praxis für die Praxis" erhälst? Dies ist nicht schwer. Du kannst durch strukturierte Module dein Wissen noch weiter perfektionieren. Schaue selbst!
Ebook
"Rechtliches Einmaleins im Rettungswesen"
Elearning Modul
"Rechtsgrundlagen im Rettungsdienst"
Elearning Modul
"Rechtssicherheit im Sanitätsdienst"
Onlinefortbildung für den gesamten Standort
Präsenzschulung am Standort vor Ort
Hybrid Fortbildung für den gesamten Standort
Der Ablauf
Schritt 1: Klicke auf den Link zum Onlinekurs
Fülle das Formular vollständig aus und du kannst in wenigen Minuten direkt starten und dein Wissen noch weiter verbessern!
Schritt 2: Zugangsdaten erhalten
Du erhälst Zugangsdaten zu deinem persönlichen Mitgliederbereich an die von dir angegebene E-Mailadresse
Schritt 3: lernen und profitieren
Schaue dir die Videos in deinem persönlichen Mitgliederbereich an und setze die Tipps direkt in deinem Rettungsdienstalltag um.
Folge mir auf meinen Sozialen Kanälen!
Melde dich jetzt an und erhalte zukünftig Videos und wichtige rechtliche Informationen für deinen Rettungsdienstalltag kostenlos als Email!