§ 187 StGB - Ist die Verleumdung auch durch Rettungskräfte möglich?

Die Verleumdung nach § 187 StGB kann dich als Notfallsanitäter ebenfalls in einem Rettungsdiensteinsatz treffen. Schauen wir uns zunächst den Gesetzeswortlaut hierzu an:


Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Verleumdung ist eine Qualifizierung zur üblen Nachrede, wenn die behauptete oder verbreitete Tatsache unwahr ist und der Täter wider besseren Wissens handelt. Die Unwahrheit der Tatsache muss also im Verfahren, bei dem ein Rechtsanwalt Rettungsdienst Beistand leistet, nachgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, so greift automatisch § 186 StGB – die üble Nachrede. Der Täter muss aber bezüglich der Unwahrheit der Tatsache mit direktem Vorsatz oder Absicht handeln.
 
Nach der zweiten Variante ist es erforderlich, dass die unwahre Tatsache geeignet ist, den Kredit einer Person zu gefährden. Mit Kredit meint der Gesetzgeber das Vertrauen, welches eine Person bezüglich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten genießt. In dieser Variante wird das Vermögen und nicht die Ehre geschützt. Es reicht aus, den Kredit zu gefährden, ein tatsächlicher Schaden oder eine Gefährdung muss dabei nicht eintreten. Wenn alleine die angebliche Tatsache das Vertrauen erschüttert, ist diese Äußerung geeignet, um den Kredit der Person zu gefährden, so dass ein Rechtsanwalt Rettungsdienst gegen dich vorgehen wird. Dabei ist es ausreichend, wenn ihr behauptet, eurem Notfallsanitäterkollegen sei gekündigt worden, denn dadurch könnte er ggfs. seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen und somit liegt eine Kreditgefährdung vor.  

Der Täter auch vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes handeln, sowie rechtswidrig und schuldhaft, so dass er erst dann zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Zur Abgrenzungshilfe, wann jetzt eine Beleidigung, eine üble Nachrede und wann die Verleumdung vorliegt, folgende Hilfestellung für euch:

Wenn ein Werturteil oder eine Tatsache gegenüber dem Betroffenen abgegeben wurde, liegt eine Beleidigung vor, eine Äußerung der Tatsachenbehauptung, wenn die Wahrheit nicht nachweisbar ist, bringt eine Strafbarkeit der üblen Nachreden mit sich, wenn Sie gegenüber einem Dritten geäußert wurde und die Verleumdung ist gegeben, wenn die Tatsachenbehauptung definitiv unwahr ist und der Täter dies auch wusste.
 
Gerade bei Rettungsdienst- und Feuerwehreinsätzen wird auch im Nachgang noch oftmals über Einsätze gesprochen – und dies auch nicht immer regelkonform. Es kann aber genauso umgekehrt sein, dass der Patient gegenüber Dritten Äußerungen zu eurem Einsatz tätigt, die nicht stimmen. Dann kann sich natürlich auch der Patient strafbar machen und du kannst dich mit einem Rechtsanwalt Rettungsdienst dagegen wehren. Daher denkt einfach daran, was ihr gegenüber wem zu euren Einsätzen und den Patienten berichtet.  

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