§ 239 - Freiheitsberaubung im Rettungsdiensteinsatz, Tipps zur Rechtssicherheit im Rettungsdienst

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB kann auch von dir als Notfallsanitäter begangen werden, wenn du gegen den Willen des Patienten handelst. Die gesetzliche Regelung hierzu lautet:

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eigentlich klingt es logisch, wann eine Freiheitsberaubung nach dem Gesetz vorliegt und du gegen das Rettungsdienstrecht verstößt. Mit diesem Tatbestand soll die persönliche Fortbewegungsfreiheit geschützt werden.
Klar ist, dass der Tatbestand auch im Rettungsdienstrecht verwirklicht ist, wenn eine andere Person eingesperrt ist, sprich sich objektiv nicht vom Ort bewegen kann. Dies ist z.B. durch einen versperrten Ausgang oder eine abgeschlossene Tür der Fall. Das Einsperren muss nicht unüberwindlich sein. Auf die Dauer der Tathandlung kommt es nicht an, so dass auch schon ein kurzfristiges Einsperren den Tatbestand erfüllt. Umgekehrt, wenn eine Person am Zugang zu einem bestimmten Ort gehindert wird, ist § 239 StGB nicht erfüllt.  

Das weit gefasste Tatbestandmerkmal „auf andere Weise der Freiheit beraubt“ ist jedoch schwammig formuliert. Nach der Rechtsprechung ist dies durch jede Handlung der Fall, wenn der Geschädigte der Freiheit derart beraubt wird, dass die objektive Fortbewegungsfreiheit aufgehoben ist.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Pkw-Fahrer eine Anhalterin in seinem Fahrzeug mitnimmt. Nachdem er ihr gegenüber einige anzügliche Bemerkungen gemacht hat, ist der Anhalterin die Fahrt unangenehm und sie möchte aussteigen. Als sie dies dem Fahrer mitteilt, erhöht dieser seine Geschwindigkeit, so dass es der Anhalterin unmöglich ist, auszusteigen. Hier ist die Fortbewegungsfreiheit der Anhalterin eingeschränkt und der Fahrer macht sich nach § 239 StGB strafbar.

Des Weiteren muss auch ein sog. taugliches Tatobjekt vorliegen. Das bedeutet, es muss sich um eine Person handeln, die ihren eigenen Willen bilden kann und entscheiden kann, dass sie sich fortbewegen möchte. Dies wird bei Säuglingen und Kleinstkindern verneint, weil sie einen Willen zur Ortsveränderung nicht bilden können.
 
Wenn der im Alten- oder Pflegeheim betreute Bewohner gelähmt in seinem Bett liegt und die Schwester für die Nacht die Zimmertür verschließt, liegt hier keine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB vor. Da der gelähmte Bewohner aufgrund seiner Erkrankung das Bett nicht verlassen kann, fehlt es ihm an der realen Möglichkeit zur Ortsveränderung.

Oftmals werde ich auch gefragt, wie es im Rettungsdienstrecht aussieht, wenn man einen einsichtsfähigen und einwilligungsfähigen Patienten gegen seinen Willen in ein Krankenhaus transportieren will. In diesem Fall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiheitsberaubung vor, denn der Patient ist taugliches Tatobjekt, da er seinen Willen zur Ortsveränderung klar bilden kann und einen Transport explizit ablehnt. Der Patientenwille steht an erster Stelle. Auch wenn du der Auffassung bist, dass der Patient zur Abklärung und weiteren Maßnahmen und Untersuchungen in ein Krankenhaus gebracht werden sollte, ist es dennoch die Entscheidung des einsichts- und einwilligungsfähigen Patienten, ob er transportiert werden möchte oder eben nicht. Daher wird der Patient auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wenn er mit dem Rettungsmittel in die Klinik transportiert wird. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe im Rettungsdienstrecht werden hier wohl kaum greifen.

In den Absätzen 3 und 4 des § 239 StGB sind die sog. Erfolgsqualifikationen aufgelistet. Dies bedeutet, dass zu der Freiheitsberaubung noch etwas weiteres hinzukommen muss. Dort heißt es :
3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1.     das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
    2.     durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Jedoch muss zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötung nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Opfer fliehen möchte und dabei stirbt, es Suizid begeht oder aufgrund der Art der Behandlung zu Tode kommt.

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