§267 StGB - Die Urkundenfälschung im Rettungsdienst!? Was du als Notfallsanitäter wissen solltest

Eine Urkundenfälschung im Rettungsdienst gem. § 267 StGB wirst du als Notfallsanitäter vor allem durch das Verändern des Transportscheins erfüllen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu lauten:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Als erstes stellt sich die Frage, was ist überhaupt eine Urkunde. Klar kannst du jetzt etliche Beispiele aufzählen, allerdings haben die Juristen und der Rechtsanwalt Recttungsdienst hierfür wieder mal eine genaue Begriffsbestimmung. Die Definition nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lautet:

Eine Urkunde ist die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

Das bedeutet, dass eine Urkunde drei Funktionen haben muss. Nämlich eine Perpetuierungsfunktion, die Beweisfunktion und die Garantiefunktion.

Keine Urkunden stellen deshalb sog. Augenscheinsobjekte, Rabattmarken, Wertzeichen, etc. dar.
 
Jedoch gelten sog. Beweiszeichen, die mit einer Sache fest verbunden sind, sehr wohl als Urkunde. Darunter fallen Eichzeichen, Kfz-Kennzeichenschilder, Entwertungsstempel auf einem Ausweis. Preisauszeichnungen an Waren, etc.

Wichtig ist, dass bei einer Urkunde eine Gedankenerklärung vorliegt, die eine bestimmte Vorstellung hervorrufen soll und auch zum Beweis nach objektiven Kriterien geeignet ist. Weiter muss aus der Urkunde hervorgehen, wer der Aussteller ist.

Daher stellst du dir jetzt zurecht die Frage, wie sieht es denn mit Abschriften, Durchschriften und Fotokopien aus? Erfüllen Sie die Voraussetzungen, um als Urkunde zu gelten? Wenn eine Durchschrift durch Kohlepapier erzeugt wurde, stellt diese Durchschrift eine Urkunde dar, weil sie eine eigene schriftliche Erklärung darstellt, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.

Einfache Abschriften erfüllen hingegen nicht die Funktion der Urkunde, weil weder die Beweis- noch die Garantiefunktion vorliegt.  
Auch ist eine Fotokopie grundsätzlich keine Urkunde, da sie ja nur die Wiedergabe einer anderen Erklärung enthält und keinen Aussteller erkennen lässt.
Sollte man jedoch eine Kopie herstellen, um den Anschein des Originals hervorrufen zu wollen, liegt die Variante „Gebrauchmachen einer unechten Urkunde“ vor. Diese Regeln gelten auch für Telefaxe.

Überhaupt sind mehrere Tathandlungen möglich, nämlich das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, so dass man sich nicht zu früh in Sicherheit wiegen darf.

Oft wurde mir schon als Rechtsanwalt Rettungsdienst die Frage gestellt, wenn man als Mitarbeiter im Rettungsdienst den sog. Transportschein ändert, ob dies dann auch zu rechtlichen Problemen führen könnte. Nach dem gerade berichteten, handelt es sich auch bei dem Transportschein um eine Urkunde, denn es ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller (den Arzt) erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr (nämlich zur Vorlage und Abrechnung mit der Krankenkasse) geeignet und bestimmt ist. Daher kann ich als Rechtsanwalt Rettungsdienst nur jedem Rettungsdienstmitarbeiter raten, sollte der Transportschein nicht korrekt ausgestellt worden sein, wendet euch an den Arzt bzw. die Schwester, Arzthelferin, erklärt ihnen die Situation und verlangt dann einen neuen Transportschein. Hört bitte auf, selbst die Kreuzchen zu ändern, denn später wird sich niemand mehr daran erinnern können, dass er dich angewiesen hat, das Kreuz bei Rettungswagen statt Krankenwagen zu setzen bzw. zu ändern.

Im Absatz 3 des § 267 StGB werden die besonders schweren Fälle aufgelistet, in denen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren droht.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.     gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.     einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.     durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des     Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.     seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder


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