§ 2a NotSanG – Änderung im Notfallsanitätergesetz und die Auswirkung im Rettungsdienstalltag

Wie ihr sicherlich alle mitbekommen habt, wurde am 28.01.2021 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag die Änderung des Notfallsanitätergesetzes beschlossen und Rechtssicherheit im Rettungsdienst versprochen. Der Bundesrat muss noch zustimmen und der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, damit es dann wirksam in Kraft tritt. Viele haben sich gefreut und gejubelt, dass der Notfallsanitäter endlich heilkundliche Maßnahmen durchführen darf und somit Rechtssicherheit gegeben sei. Aus juristischer Sicht ist dies meiner Meinung nach jedoch so nicht korrekt, da die Ausübung der heilkundlichen Maßnahmen an Voraussetzungen gebunden ist und nicht gleich Rechtssicherheit im Rettungsdienst vorliegt. Nämlich der Notfallsanitäter muss die Maßnahmen in seiner Ausbildung erlernt haben, er muss sie beherrschen und die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um Lebensgefahr oder Folgeschäden vom Patienten abzuwenden. Für mich bedeutet das aus juristischer Sicht, dass wir gerade keine Regelkompetenz für die heilkundlichen Maßnahmen haben, sondern lediglich beim Notfall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2a Notfallsanitätergesetz vorliegen, darfst du als Notfallsanitäter die heilkundlichen Maßnahmen durchführen.

Wir erinnern uns zurück, wie bisher die Gesetzeslage war. Da stand man als Notfallsanitäter vor der Entscheidung, entweder macht man sich strafbar, weil man gegen das Heilpraktikergesetz verstößt oder aber man begeht beim Patienten eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c StGB bzw. verstößt gegen die Garantenstellung. Daher wollte man unbedingt Rechtssicherheit im Rettungsdienst für den Notfallsanitäter schaffen. Das dieser Zwiespalt nun tatsächlich durch §2a Notfallsanitätergesetz vom Tisch ist, wage ich zu bezweifeln, da für mich die Regelung so auszulegen ist, dass keine Regelkompetenz vorliegt, sondern die heilkundlichen Maßnahmen eben nur unter den genannten Tatbestandsvoraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Weiterhin besteht auch noch die Verunsicherung, was bzgl. den Maßnahmen gilt, die nicht beherrscht werden und es bleibt die Frage offen, wie der Notfallsanitäter beweisen muss, dass die Maßnahmen auch beherrscht werden. Keine Änderung gibt es zur Gabe von Betäubungsmitteln. In §§ 13, 29 BtmG ist geregelt, dass diese nur von einem Arzt verabreicht werden dürfen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Gerichte § 2a Notfallsanitätergesetz auslegen und vor allen Dingen, welche Nachweise erforderlich sind, damit du als Notfallsanitäter beweisen kannst, dass du die Maßnahmen auch tatsächlich beherrschst.

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