Infektionsschutz im Rettungsdienst

Es treten immer mal wieder Krankheiten bei einem Patienten im Rettungsdienst auf, die unter das Infektionsschutzgesetz fallen, wie z.B.: Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Röteln etc. Der Rettungsassistent, Notfallsanitäter und oder Notfallsanitäter in Ausbildung fragen sich dann oft, wie im Rettungsdienstrecht genau damit umgegangen werden muss.

Das Infektionsschutzgesetz dient dazu übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Nach dem Gesetz handelt es sich um eine Infektion, wenn die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus stattfindet. Eine übertragbare Krankheit liegt vor, wenn eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Als Ansteckungsverdächtiger wird eine Person bezeichnet, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Meldepflichtig sind die in § 6 IfSG aufgelisteten Erkrankungen. Als Beispiel sollen genannt werden: Mumps, Masern, Cholera, Diphterie sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. In den in § 6 genannten Fällen ist der Arzt, der diese Erkrankung festgestellt hat, zur Meldung nach § 8 IfSG verpflichtet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 5 IfsG sind auch die Angehörigen eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert (z.B. Notfallsanitäter, Notfallsanitäter in Ausbildung, Rettungsassistenten) zur Meldung verpflichtet, sofern kein Arzt hinzugezogen werden kann. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Dann sind die Ärzte der jeweiligen Einrichtung zur Meldung verpflichtet.

Die namentliche Meldung muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

- Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, etc des Patienten

Die namentliche Meldung muss auch im Rettungsdienstrecht unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Sollten Angaben des Patienten fehlen, ist dies kein Grund die Meldung zu verzögern. Die Nachmeldung bzw. Korrektur hat dann jedoch unverzüglich nach dem Bekanntwerden zu erfolgen.

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 IfSG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der entgegen § 16 Abs. 2 IfSG ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, Verkehrsmittel aller Art nicht zugänglich macht und Bücher oder sonstige Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsehen lässt und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge nicht anfertigen lässt sowie sonstige Gegenstände nicht untersuchen lässt oder Proben zur Untersuchung nicht entnehmen lässt. Nach § 74 IfSG begeht eine Straftat, wer eine der genannten Handlungen fahrlässig oder vorsätzlich begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit verbreitet. Diese Regelung gilt auch im Rettungsdienstrecht. Darüber hinaus ist auch an eine Strafbarkeit nach § 229 StGB, nämlich die fahrlässige Körperverletzung, zu denken. Daher mein Tipp, informiert bitte eure Kollegen, wenn euch eine Erkrankung gemeldet wird, die meldepflichtig ist, damit diese sich entsprechend schützen können. Ansonsten denkt an die Hygienemaßnahmen und keine Angst bzw. Panik aufkommen lassen!

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