Ob und wann der Tatbestand „Tötung auf Verlangen“ nach § 216 StGB im Rettungsdienst vorliegt, werde ich im Nachfolgenden erklären. Schauen wir uns zunächst den Gestzeswortlaut hierzu an:
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(1) Der Versuch ist strafbar.
Ihr stellt euch jetzt vielleicht die Frage, wieso dies überhaupt strafbar ist, denn wir leben in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, was mit seinem Leben geschieht und du denkst, dass die Rechtssicherheit im Rettungsdienst für dich gegeben ist.
Das bedeutet, der Berechtigte kann in die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter einwilligen. Jedoch macht diese Strafvorschrift hiervon eine Ausnahme, um die Person vor überstürzten Entschlüssen zu schützen. Die Entscheidung aus dem Leben zu scheiden, muss von der jeweiligen Person nicht nur selbst getroffen werden, sondern muss auch maßgeblich mit eigener Hand vollzogen werden.
Das heißt im Umkehrschluss, dass derjenige nach § 216 StGB zur Verantwortung gezogen wird, der die Entscheidung des Opfers über dessen Leben in die Hand gegeben bekommt und diese Begehung dann auch umsetzt. Das bedeutet, dass Rechtssicherheit im Rettungsdienst ggfs. doch nich vorliegt.
Nun mal aber etwas genauer:
Die Person muss durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen bestimmt worden sein. Dies liegt vor, wenn der Getötete zum Tatzeitpunkt unmissverständlich sein Verlangen zum Ausdruck bringt. Dies ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann ernstlich gemeint, wenn sich das Opfer über die Folgen und Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. Der Täter muss durch die Äußerung des Verlangens zur Tat bestimmt worden sein. Der Tatbestand kommt nicht in Betracht, wenn der Täter das Verlangen nicht gekannt hat.
Weiterhin muss auch Tatherrschaft vorliegen. Entscheidend ist hierbei, wer das zum Tot führende Ereignis tatsächlich beherrscht und welche Gewichtung die Verfügung des Getöteten einnimmt. Ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit des Opfers, liegt die Tatherrschaft in vollem Umfang beim Täter. Das Merkmal der Tatherrschaft ist deshalb besonders wichtig, da die Beihilfe zur Selbsttötung straflos ist. Diese liegt dann vor, wenn das Opfer bis zum Schluss die freie Entscheidung und die Kontrolle über das Geschehen selbst und den Ablauf behält.
Durch die Abgrenzung der Tatherrschaft und der straflosen Teilnahme am Selbstmord wird klar, dass eine sog. Unterlassungs-Tatherrschaft derjenigen Person, an die sich die Aufforderung zum Verlangen richtet, in der Regel nicht möglich ist. Denn die Garantenstellung allein begründet für sich gesehen keine Tatherrschaft, so dass eine Strafbarkeit ausscheidet. Allerdings kommt eine Beihilfe durch Unterlassen dann in Betracht, wenn der Garant pflichtwidrig eine Tat im Sinne von § 216 StGB nicht abwendet.
Im rettungsdienstlichen Einsatz wird für dich dieser Straftatbestand nicht in Betracht kommen, denn selbst wenn der Patient den Wunsch zum Sterben äußert, wirst du als Notfallsanitäter das Geschehen nicht in den Händen halten und es umsetzen, so dass hier Rechtssicherheit im Rettungsdienst für dich besteht. Es bleibt abzuwarten, wie es bzgl. der Sterbehilfe gesetzlich in Deutschland weitergehen wird.
Das Opfer bleibt jedoch immer straflos, selbst wenn der Tötungsversuch nicht gelingt. Dann scheidet auch eine Strafbarkeit des Ofers wegen Anstiftung zur Tötung auf Verlangen aus.
Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln, so dass er zur Rechenschaft gezogen werden kann.
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