Viele Notfallsanitäter und Rettungsassistenten sind während eines Einsatzes auf den Gedanken gekommen, ein Betäubungsmittel selbst ohne Notarzt zu verabreichen. Hinterher hat sich dann schon so manch einer die Frage gestellt, ob er das als Notfallsanitäter oder Rettungsassistent überhaupt durfte, ob er sich jetzt strafbar gemacht hat und einen Rechtsanwalt im Rettungsdienst beauftragen sollte. Die Notfallsanitäter, die ihre Ausbildung über 3 Jahre absolvieren, lernen dieses Themengebiet genauer und auch, welche Medikamente überhaupt unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Welche Stoffe und Medikamente zu den Betäubungsmitteln zählen, wird in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Das Verschreiben der Betäubungsmittel für den Rettungsdienst ist in § 6 BtMVV geregelt. Der Träger des Rettungsdienstes muss einen Arzt, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt, mit der Verschreibung der Betäubungsmittel beauftragen. Darüber hinaus hat der Träger des Rettungsdienstes mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf sowie mindestens eine halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Betäubungsmittel für den Rettungsdienstbedarf dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) gem. § 10 Abs. BtMVV verschrieben werden.
Nach §11 Abs. 1 BtMVV müssen auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein Angaben zur Einrichtung des Rettungsdienstes und zur Menge der jeweiligen Betäubungsmittel gemacht werden. Diese Angaben kann der beauftragte Arzt delegieren, unterschreiben muss er den Betäubungsmittelanforderungsschein jedoch gem. § 12 Abs. 2 S. 2 BtMVV selbst.
Nach § 15 BtMG muss derjenige, der am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufbewahren und gegen unbefugte Entnahme sichern. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 BtMVV zu unterrichten.
Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel einzeln die Bezeichnung, das Datum des Zu- und Abgangs, die geleiferte und entnommene Menge sowie der Bestand dauerhaft anzugeben. Wenn ein Medikament beim Patienten verbraucht wird, muss der Name und die Anschrift des Patienten bzw. die Einsatznummer durch den Notfallsanitäter oder den Notarzt angegeben werden, so dass man den Patienten zuordnen kann. Für den Verbrauch des Betäubungsmittels ist der behandelnde Notarzt verantwortlich. Dies kann nicht an den Notfallsanitäter abgegeben werden.
Der Eigentümer, von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, hier der Träger des Rettungsdienstes, hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen, meistens Notfallsanitäter aber auch Notfallsanitäter in Ausbildung, in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist vom Notfallsanitäter eine Niederschrift zu fertigen und diese ist drei Jahre aufzubewahren, vgl. § 16 Abs. 1 BtMG. Jeder Notfallsanitäter sollte während seiner Ausbildung damit konfrontiert worden sein, damit er weiß, wie dies auch in der Praxis zu handhaben ist.
Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist. D.h, weder Rettungsassistenten, Notfallsanitäter oder Notfallsanitäter in Ausbildung dürfen Betäubungsmittel eigenständig verabreichen, sonst machen sie sich gem. §§ 13, 29 BtMG strafbar und können einen Rechtsanwalt Rettungsdienst kontaktieren wenn gegen Sie ermittelt wird. Im Falle von SOP´s durch die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, ist es streitig, ob eine Medikamentengabe, vor allem im Falle von Betäubungsmitte überhaupt geregelt werden kann. Nach dem Batäubungsmittelgesetz dürfen Betäubungsmittel nur von Ärzten verabreicht werden. Eine Delegation des Arztes an den Rettungsassistenten, Notfallsanitäter oder Notfallsanitäter in Ausbildung kann erfolgen, wenn der Notarzt den Patienten untersucht hat, eine Anamneseerhebung stattgefunden hat und der Notarzt zu dem Ergebnis kommt, dass das Betäubungsmittel zwingend zu verabreichen ist. Es ist nicht notwendig, dass der Notarzt beim Patienten verbleibt und den Transport bis in die Klinik begleitet. Der Notarzt kann den Patienten, welchem Betäubungsmittel gegeben wurden, auch in die Obhut des Rettungsassistenten, Notfallsanitäters oder Notfallsanitäter in Ausbildung übergeben, welcher dann auf ärztliche Anweisung hin auch weitere Betäubungsmittel verabreichen dürfte. Aber eine eigenständige Verabreichung durch SOP´s durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst halte ich für nicht übertragbar, da dies als „Generaldelegation“ ohne den Patienten gesehen zu haben, vom Notarzt nicht getätigt werden kann. Von Gesetzeswegen her wurde der Einsatz von Betäubungsmittel unter den Vorbehalt einer ärztlichen Behandlung gestellt. Würde immer in solchen Fällen der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB greifen, würden die Regelungen des BtmG ins Leere gehen. Daher kann ich als Rechtsanwalt Rettungsdienst nur eindringlich davor warnen, eigenverantwortlich als Rettungsassistenten, Notfallsanitäter oder Notfallsanitäter in Ausbildung Betäubungsmittel zu verabreichen.
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