Viele Notfallsanitäter in der Ausbildung können sich eine abgemeldete Patientenaufnahme im Krankenhaus gar nicht vorstellen. Diese Erfahrungen machen sie meistens erst, wenn Sie ihre Praxisstunden auf der Rettungswache ableisten und dann in einem Einsatz damit konfrontiert werden. Die Frage ist, wie geht man als Notfallsanitäter oder auch als Notarzt mit einer solchen Situation um, ohne damit gleich einen Rechtsanwalt Rettungsdienst damit zu beauftragen.
Aus dem Sozialstaatprinzip gem. Art. 20 GG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber sich um das gesundheitliche Wohl kümmern muss und allen Bürgern die gleichen Gesundheitschancen zustehen sollen. Daher zählt es zur öffentlichen Aufgabe allen Bürgern eine Krankenhausversorgung anzubieten. Nach dem Sozialgesetzbuch sind Krankenhäuser Einrichtungen, die
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Jedoch regelt die Einzelheiten jedes Bundesland in seinem Landes -Krankenhausgesetz selbst; hier einige Beispiele: § 33 KHG RLP, § 28 KHG BaWü, § 13 niedersächsisches KHG, § 5 saarländisches KHG, § 18 Thüringer KHG. Dort heißt es unter anderem, dass ein Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages und seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten vorrangig verpflichtet is.
Soweit das Krankenhaus auf Grund seines Versorgungsauftrages Notfallpatientinnen und Notfallpatienten nicht angemessen behandeln kann, hat es eine ausreichende Erstversorgung vorzunehmen und für die Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus zu sorgen; Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass sie zur Notfallversorgung von lebensbedrohlich Verletzten und Erkrankten in der Lage sind.
Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen, wenn der Notfallsanitäter den Patienten in die Aufnahme bringt. Die Klinik sorgt nötigenfalls für eine Verlegung des Patienten. Das Krankenhaus muss aber auch geeignet sein, das heißt, die Klinik muss zur notfallmäßigen Aufnahme und Versorgung eines Patienten, welcher durch den Rettungsdienst eingeliefert wird, in der Lage sein. Sollte das Krankenhaus bzgl. im Bereich Intensivstation abgemeldet sein, weil alle Betten auf der Intensivstation belegt sind, ist das Krankenhaus trotzdem verpflichtet, den Patienten, welcher vom Notfallsanitäter in die Klinik gebracht wurde, einstweilig aufzunehmen, die Erstversorgung durchzuführen und dann ggfs. in eine andere fachlich geeignete Klinik durch den Rettungsdienst verlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zum Beispiel aus §§ 1 und 2 der Berufsordnung der Ärzte. Jeder Arzt ist grundsätzlich zur Behandlung von Patienten verpflichtet, so dass sich daraus zumindest eine einstweilige Untersuchungs- und Versorgungspflicht des Aufnahmearztes ergibt. Ansonsten macht sich der Arzt der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323 c StGB und evtl. der Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223, 13 StGB strafbar (denn auch der Arzt hat eine Garantenstellung inne). Auch zivilrechtlich kann der Arzt bzw. der Träger des Krankenhauses von dem Patienten dann auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden und dann einen Rechtsanwalt Rettungsdienst beauftragen.
In einigen wenigen Fällen muss das Krankenhaus den Patienten, welcher durch den Notfallsanitäter eingeliefert wird, nicht aufnehmen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Klinik nicht geeignet ist (Bsp. wenn der Patient intensivpflichtig ist, die Klinik aber keine Intensivstation hat), eine sachliche/subjektive Leistungsunfähigkeit vorliegt oder wenn eine andere geeignete Klinik Versorgungsmöglichkeiten hat und der Patient nicht sofort behandelt werden muss. Dem Patienten steht es natürlich frei einen Rechtsanwalt Rettungsdienst zu kontaktieren und dies überprüfen zu lassen. Die Anmeldung des Patienten in der Klinik, wird entweder der Notfallsanitäter oder der Notarzt selbst vornehmen oder über die Rettungsleitstelle / integrierte Leitstelle veranlassen. Wie man eine Anmeldung in eine geeignete Klinik am besten vornimmt, lernt man nicht in der Notfallsanitäter Ausbildung während des theoretischen Teils, sondern bei Ableistung der Praxisstunden auf der Rettungswache. Dies bringen die erfahrenen Notfallsanitäter und Rettungsassistenten dem auszubildenden Notfallsanitäter bei.
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