Der Behandlungsvertrag im Rettungsdienst
Der Behandlungsvertrag im Rettungsdienst wird bereits beim Hilfeersuchen in der Rettungsleitstelle / Integrierten Leitstelle geschlossen. Dieser ist ein Grundbestandteil deiner Rechtssicherheit im Rettungsdienst. Der Disponent, welcher meist Notfallsanitäter ist, entscheidet über die Dringlichkeit des Einsatzes und disponiert die notwendigen Rettungsmittel zur Einsatzstelle. Dadurch entsteht ein Behandlungsvertrag zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und dem Hilfeersuchenden bzw. Patienten. Die Mitarbeiter der Leitstelle sowie die Notfallsanitäter, der Notfallsanitäter in Ausbildung, Rettungsassistenten und Rettungssanitäter werden im Deliktsrecht juristisch gesehen als Verrichtungsgehilfen des Rettungsdienstträgers gem. § 831 BGB tätig.
Der Behandlungsvertrag im Rettungsdienst gliedert sich in 4 Säulen, welche auch in der Notfallsanitäter Ausbildung besprochen werden; nämlich die Vollständigkeit der Aufklärung, die Verständlichkeit der Aufklärung, die zeitlich angemessene, rechtzeitige Aufklärung und die mündliche Aufklärung.
Vollständigkeit der Aufklärung:
Die Aufklärung muss vollständig sein. Dem Patienten muss erklärt werden, was der Notfallsanitäter beabsichtigt und was die geplanten Maßnahmen als Nebenwirkungen mit sich bringen können. Zum Bespiel könnte der Notfallsanitäter bei der Gabe von Nitrolingualspray sagen: „Ich sprühe Ihnen ein Spray unter die Zunge, hiermit beabsichtige ich Ihnen den Blutdruck zu senken und das Engegefühl auf der Brust reduzieren. Dieses Spray jedoch kann Schwindel verursachen und ihnen einen heißen Kopf machen.“
Verständlichkeit der Aufklärung:
Der Patient muss verstehen, wie die Arbeitsdiagnose des Notfallsanitäters lautet und welche Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Hierbei ist auf eine verständliche Sprache ohne medizinische Fachbegriffe zu achten. Zum Beispiel könnte der Notfallsanitäter dem Patienten mit Herzbeschwerden folgendes erklären: „Sie haben evtl. einen Herzinfarkt, nicht jedoch Sie haben ein ACS mit Schenkelblockbild, etc.“ Hierbei ist davon auszugehen, dass dies der Patient nicht vollumfänglich inkl. aller daraus resultierenden Gefahren erkennen kann.
Zeitlich angemessene, rechtzeitige Aufklärung:
Der Patient muss rechtzeitig aufgeklärt werden, insofern dies zeitlich möglich ist. Bei einer Tourniquet-anlage, die auch in der Notfallsanitäter Ausbildung erlernt wird, ist dies beispielsweise nur bedingt möglich, da diese Maßnahme sofort stattfinden muss, so dass der Patient nicht zwischenzeitlich verblutet. Aber auch hier ist die Aufklärung so früh wie möglich durch den Notfallsanitäter oder den Notarzt durchzuführen. Im Zweifel während des Anlegens des Tourniquets oder direkt im Anschluss.
Mündliche Aufklärung für deine Rechtssicherheit im Rettungsdienst
Im Rettungsdienst ist es meist nicht möglich den Patienten, wie bei geplanten Interventionen im Krankenhaus schriftlich aufzuklären. Daher genügt im Rettungsdienst eine mündliche Aufklärung durch den Notfallsanitäter oder den Notarzt. Diese Aufklärung muss aber zwingend vom Rettungsdienstmitarbeiter im Protokoll dokumentiert werden, um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu erlangen. Hierbei würde ich auch dokumentieren, über was ich als Notfallsanitäter alles aufgeklärt habe; nämlich die Arbeitsdiagnose, Maßnahmen, evtl. Komplikationen, etc. Sonst zählt dies im Zweifel bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung als nicht gegenüber dem Patienten getätigte Aufklärung.
Wurden diese 4 Säulen abgearbeitet, benötigt der Notfallsanitäter oder der Notarzt die Einwilligung des Patienten oder die mutmaßliche Einwilligung des Patienten, beispielsweise im Falle einer Bewusstlosigkeit. Auch dieses Einverständnis, muss zwingend durch den Mitarbeiter des Rettungsdienstes im Protokoll dokumentiert werden.
Der Patient kann jederzeit vom Behandlungsvertrag zurücktreten, eine Maßnahme ablehnen oder gänzlich die Behandlung durch den Notfallsanitäter verweigern. Hierbei muss der Notfallsanitäter zwingend dokumentieren, was vorliegt, und ggf. einen Arzt hinzuziehen oder den Patienten einem Arzt zuführen. Ein Einsatzende wegen einer Ablehnung beispielsweise einzelner Maßnahmen ist rechtlich nicht haltbar, da der Patient sich durch sein Hilfeersuchen bei der Leitstelle in die Obhut der Mitarbeiter des Rettungsdienstes begeben hat.
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