Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Sterbebegleitung getroffen. Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch das Leben zu retten. Zumindest, wenn die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen wurde.


Die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen, litten an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten (unter anderem Bluthochdruck, beginnende Erblindung, Herzbeschwerden). In den letzten Monaten vor dem Tod nahmen ihre jeweiligen Beschwerden deutlich zu. Sie empfanden ihre zunehmenden Beschwerden als "unerträglich" und fanden, "es sei Zeit zu gehen". Sie nahmen Kontakt zu einem Sterbehilfe-Verein auf und wurden gegen Zahlung eines Beitrags von jeweils 1.000 Euro Mitglieder dieses Vereins, um schmerzfrei und begleitet Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Angeklagte ist approbierter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und lies sich von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten. Er arbeitete viele Jahre als Arzt in einem Krankenhaus und erstellt seit 2003 ausschließlich neurologische und psychiatrische Gutachten über die Urteils- und Einsichtsfähigkeit von Suizidwilligen sowie über die Wohlerwogenheit ihres Suizidbeihilfewunsches. Die Frauen beauftragten den Angeklagten mit der Erstellung eines Gutachtens, das dem Verein als Grundlage für die Entscheidung über die Suizidbegleitung dienen sollte. Bei einem persönlichen Treffen zwischen den beiden Frauen und dem Angeklagten wurden auch mögliche Alternativen zur Lebensbeendigung, wie der Umzug in ein Seniorenheim oder die Einrichtung einer häuslichen Pflege angesprochen, die beide jedoch weiterhin ablehnten. Sie brachten mehrfach deutlich zum Ausdruck, dass sie fest zum Suizid entschlossen seien und sich ihre Entscheidung gut überlegt hätten.

Der Angeklagte, der von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten war, attestierte beiden Frauen aus psychiatrischer Sicht jeweils eine uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit und kam zu dem Ergebnis, dass aus ärztlichpsychiatrischer Sicht keine Einwände gegen ihren Suizidbeihilfewunsch zu erkennen seien. Für den Fall ihrer Handlungsunfähigkeit untersagten sie jegliche Rettungsmaßnahmen. Am Tag vor ihrem Suizid verfassten sie eine weitere Erklärung, in der sie - auch unter Verweis auf ihre Patientenverfügungen - jeder sie etwa noch lebend antreffenden Person im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit Rettungsmaßnahmen verboten.

Sodann besprach der Angeklagte mit ihnen erneut die Einzelheiten der Medikamenteneinnahme. Er sagte ihnen zu, dass er ihrem Wunsch entsprechend bis zum sicheren Herzstillstand bleiben werde. Der Angeklagte fragte sie nochmals, ob sie sicher seien, die Selbsttötung jetzt durchführen zu wollen. Beide Frauen bejahten dies; sie waren fest entschlossen, den von ihnen seit langem geplanten Suizid umzusetzen. Nachdem sie die für ihre Selbsttötung erforderlichen Medikamente zerkleinert und in Wasser aufgelöst hatten, nahmen sie die Lösung selbständig ein. Bereits kurze Zeit später schliefen sie ein. Im Zeitpunkt des Bewusstseinsverlustes der Frauen bestand zwar noch eine "gewisse Chance", ihr Leben zu erhalten. Die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Rettung war jedoch äußerst gering. Wenn überhaupt, hätten beide mit schwersten Hirnschäden überlebt. Dies war dem Angeklagten, der von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst im Verfahren vertreten wurde, bewusst. Er rief nicht den Notarzt und unternahm auch sonst keine Rettungsbemühungen, um dem Willen der Frauen zu entsprechen. Für eine Willensänderung ergaben sich auch nach der Medikamenteneinnahme keine Anzeichen. Beide Frauen verstarben etwa eine Stunde später.

Die Strafkammer hat eine Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft und wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus tatsächlichen, eine solche wegen versuchter Tötung auf Verlangen sowie unterlassener Hilfeleistung aus rechtlichen Gründen verneint. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Eine Strafbarkeit des Angeklagten, der sich von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst verteidigen lies, wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen liege aus rechtlichen Gründen nicht vor. Denn den Angeklagten habe im Hinblick auf die ihm bekannte Freiverantwortlichkeit des Suizids der Frauen weder objektiv noch subjektiv eine Pflicht zur Abwendung ihres Todes getroffen.

Aus rechtlichen Gründen habe sich der Angeklagte auch nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht. Jedenfalls sei in Fällen des freiverantwortlichen Suizides, in denen dem anwesenden Dritten der Suizidwille bekannt sei und es keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung des Suizidenten gebe, eine Hilfeleistung nicht erforderlich und auch nicht zumutbar.

Der Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung stand. Sein Handeln stellt sich insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar. Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts. Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Letzteres ist hier der Fall.

Der Angeklagte, der sich von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten lies, hat sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar gemacht, da ihn keine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen traf und dies auch seiner Vorstellung entsprach. Der Angeklagte war nicht kraft Übernahme der ärztlichen Behandlung für das Leben der beiden Frauen verantwortlich. Denn es bestand zwischen den Beteiligten kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis. Mit den Suizidentinnen vereinbart war lediglich, sie bei ihrem Sterben zu begleiten; eine Beschützergarantenstellung für ihr Leben oblag ihm daher nicht.

Dem Angeklagten war aber nicht zuzumuten, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit Maßnahmen zur Lebensrettung der bewusstlosen Frauen in Betracht kamen, befand sich der Angeklagte, der von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst verteidigt wurde, in einer für ihn unauflöslichen Konfliktsituation zwischen der aus § 323c Abs. 1 StGB erwachsenden allgemeinen Hilfspflicht und der Pflicht, das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Frauen zu achten.

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