Gerade in der Ausbildung zum Notfallsanitäter lernt man den Unterschied zwischen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB und der Garantenstellung (Begehen durch Unterlassen) nach § 13 StGB, um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu erlangen Die meisten Notfallsanitäter, Notfallsanitäter in der Ausbildung, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Rettungshelfer fragen sich trotzdem, ob sie immer eine Garantenstellung aufgrund ihres Berufes haben. Diese besteht grundsätzlich nur während der Berufsausübung. Ansonsten bleibt jedoch die allgemeine unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c StGB bestehen. Die Garantenstellung ergibt sich jedoch nicht direkt aus einem einzelnen Paragrafen, sondern aus der Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss vom 25.04.2001, Az.: 1 StR 130/01). Denn grundsätzlich ist es so, dass der Notfallsanitäter, Notfallsanitäter in der Ausbildung, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Rettungshelfer eine solche Garantenstellung aufgrund tatsächlicher Übernahme für das Rechtsgut Leben, Körper und Gesundheit des Patienten übernommen hat. Denn der Patient soll ja vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewahrt werden. Bei der Garantenstellung nach § 13 StGB wird das Unterlassen mit dem aktiven Tun gleichgestellt. Jedoch kann man von einem Notfallsanitäter, Notfallsanitäter in der Ausbildung, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Rettungshelfer nicht erwarten, dass dieser 24 Stunden 365 Tage im Jahr da ist. Selbst bei einem Polizeibeamten hat der Bundesgerichtshof bereits 1992 entschieden, dass diesen eine Garantenstellung „in seiner Freizeit“ nur bei schwersten Kapitalverbrechen trifft. Ich bin der Auffassung, dass man dies analog beim Rettungsdienst sehen kann. Um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu haben, solltest du jedoch immer eingeifen und helfen. 

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