Viele Notfallsanitäter in der Ausbildung fragen sich, ob sie nach erfolgreich abgelegter Prüfung dann immer als Höchstqualifizierter des Rettungsmittels für sämtliches Fehlverhalten des nachgeordneten Personals haften und wollen Rechtssicherheit im Rettungsdienst haben.
Dies ist nicht der Fall, da der Höchstqualifizierte (Notfallsanitäter, Rettungsassistent) Maßnahmen an den medizinisch schlechter ausgebildeten Rettungsassistenten oder Rettungssanitäter / Rettungshelfer delegieren kann. Dabei muss die Maßnahme zunächst delegationsfähig sein. Der Delegationsempfänger hat zu prüfen, ob er zur Durchführung der Maßnahme in der Lage ist. Hat er Bedenken, muss er dies dem delegierenden Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten mitteilen und hat ggfs. die Maßnahme nicht durchzuführen, um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu haben Ansonsten trifft den Delegationsempfänger evtl. ein Übernahmeverschulden. Delegationsfähig ist eine Maßnahme nur, wenn sie keine speziellen ärztlichen Kenntnisse verlangt. Vor allem eine abschließende Diagnosestellung obliegt dem Arzt sowie die Entscheidung über eine entsprechende Therapie erfordert ärztliches Wissen und kann folglich auf nichtärztliches medizinisches Personal nicht delegiert werden. Die Verantwortung bzw. die Entscheidung, ob es sich im Falle um eine delegationsfähige Maßnahme handelt oder nicht, trägt der Delegierende (Notarzt, Notfallsanitäter, Rettungsassistent) allein. Nicht vergessen werden darf, dass den Delegierenden (Notarzt, Notfallsanitäter, Rettungsassistent) die Überwachungspflicht trifft, um Rechtssicherheit im Rettungsdienstzu haben.
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