Die Disponenten, welche langjährig erfahrene Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten sind, müssen bei einem Verdacht der Reanimation das nächst gelegene freie Rettungsmittel (RTW und NEF, NAW) entsenden, um später nicht einen Rechtsanwalt Rettungsdienst kontaktieren zu müssen. Dies ist aber für die Disponenten nicht ausreichend, denn es muss auch zwingend zur Telefonreanimation angeleitet werden, da sich der Disponent, welcher auch Notfallsanitäter ist, ansonsten nicht nur der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c StGB, sondern auch evtl. wegen Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 StGB strafbar macht. Kommt nämlich in einem gerichtlichen Verfahren der medizinische Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gestorben wäre, wenn der Disponent, welcher durch seine Ausbildung zum Notfallsanitäter ja auch medizinisch bestens ausgebildet ist, sofort mit der Telefonreanimation begonnen worden wäre, ist der Disponent strafrechtlich gesehen – aufgrund der Garantenstellung gem. § 13 StGB- auch wegen Totschlag durch Unterlassen zur Verantwortung zu ziehen. Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann auch ein Rechtsanwalt Rettungsdienst in einem solchen Fall nicht verhindern. Das Unterlassen innerhalb der Garantenstellung wird einem aktiven Tun auch im Rettungsdienst gleichgestellt. Der Strafrahmen beim Totschlag (auch durch Unterlasen) lautet auch für Notfallsanitäter gem. §§ 212, 13 StGB „nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe“.

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