Das Verwaltungsgericht Mainz entschied mit seinem Urteil vom 24.01.2005, dass einem Rettungsassistenten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ untersagt wurde. Der Kläger in diesem Verfahren war staatlich geprüfter Rettungsassistent und ist in den Jahren vor 2004 immer mal wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lies sich zwar von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst vertreten, aber das Gericht sah seine massiven charakterlichen Mängel als zu schwerwiegend an. Bei den Straftaten handelte es sich unter anderem um Betrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung, weswegen er auch zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Seinem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent, lehnte das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung mit der Begründung ab, er habe nicht die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Der Rettungsassistent wandte vertreten durch einen Rechtsanwalt Rettungsdienst dagegen ein, dass die strafrechtlichen Delikte bereits über 2 Jahre zurück liegen und die letzte Tat 2001 stattfand. Außerdem seien die Taten nicht berufsbezogen. Trotzdem wies die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz die Klage des Rettungsassistenten zum Führen der Erlaubnis der Berufsbezeichnung Rettungsassistent ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger, vertreten duch einen Rechtsanwalt Rettungsdienst, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht erhalten könne, da sich aus seinem Verhalten seine Unzuverlässigkeit ergebe. In Folge seiner Straftaten und der daraus ersichtlichen charakterlichen Mängeln, kann nicht sichergestellt werden, dass er künftig den berufsspezifischen Pflichten genügen wird. Auch ist das Gericht zu der Auffassung gekommen, dass seine Straftaten sehr wohl einen Berufsbezug mit sich bringen. Da der Kläger nämlich einen Betrug beim Erwerb eines Defibrillators begangen hat als auch bei der Anmietung eines Rettungswagens. Darüber hinaus habe er eine Urkundenfälschung durch Vorlage einer gefälschten Berufserlaubnisurkunde begangen. Über einen längeren Zeitraum hat der Kläger somit durch seine Straftaten eine kriminelle Energie entwickelt und dadurch massive charakterliche Mängel gezeigt. Auch liege nach Auffassung des Gerichts die letzte Straftat noch nicht so lange zurück, dass man per se davon ausgehen könne, dass sich der Kläger zukünftig an Recht und Gesetz halten werde. Zumal auf Grund seiner hohen Schulden auch die Gefahr besteht, dass er bei den ihm als Rettungsassistent anvertrauten und oftmals hilflosen Patienten, wieder in Versuchung käme, Straftaten zu begehen. Somit wurde dem Rettungsassistenten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent meiner Meinung nach, völlig zu Recht untersagt.
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