Rettungshelfer/in (RH):
Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist weder einheitlich geregelt noch ist sie ein anerkannter Beruf. Ein Rettungshelfer wird hauptsächlich für Dienste auf einem Krankentransportwagen eingesetzt. Aufgrund seiner Ausbildung, die hinter der Ausbildung zum Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zurückbliebt, wird der Rettungshelfer vorzugsweise als Fahrer im Krankentransport eingesetzt, vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 1 RettG NRW; § 9 Abs. 2 RDG BW; § 9 Abs. 3, 4 RDG Berlin; § 10 Abs. 2 NRettDG. In Bremen kann der Rettungshelfer gem. § 30 Abs. 4 BremHilfeG auch mit einer höher qualifizierten Rettungsfachkraft (Rettungsassistent oder Notfallsanitäter) den Rettungswagen besetzen, um das Recht im Rettungsdienst zu wahren.
12 Bundesländer haben den Fachlehrgang zum Rettungshelfer in 160 theoretische und 160 praktische Ausbildungsstunden, davon 80 Stunden Klinikpraktikum und 80 Stunden Praktikum auf einer Lehrrettungswache, gegliedert. Haben die Länder keine Regelungen getroffen, endet der Fachlehrgang zum Rettungshelfer ohne eine Prüfung abschließen zu müssen. Die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben ihre eigenen Regelungen zur Ausbildung des Rettungshelfers getroffen.
In allen Bundesländern ist der Lernstoff der theoretischen Ausbildung jedoch überwiegend gleich. Der Rettungshelfer soll die Physiologie und Anatomie des menschlichen Körpers in den Grundzügen kennen, die wichtigsten Notfälle im Rettungsdienst erkennen sowie dazu die Erstversorgungsmaßnahmen vornehmen können. Aufgrund der kurzen Ausbildungsdauer haben sich früher viele Zivildienstleistende für diesen Fachlehrgang entschieden. Heute wird er teilweise noch von FSJ´ler (Freiwilliges Soziales Jahr Leistende) und Bufdis (Bundesfreiwilligendienstleistende) absolviert.
Rettungssanitäter/in (kurz: RS):
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, welcher kein anerkannter Beruf darstellt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätze(n) zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ vom Bund-Länderausschuss „Rettungswesen“ vom 20. September 1977. Der Lernzielkatalog für die Ausbildung des Rettungssanitäters beinhaltet, dass der Auszubildende Lage, Bau und regelrechte Funktionen von Skelett und Skelettmuskulatur, Brust- und Bachorganen, Harn- und Geschlechtsorganen, Atmungsorganen einschließlich kindlicher Kehlkopf, Atemregulation, Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit, Blutkreislauf und Gefäße, Blut einschließlich Blutgruppen, System und Rhesusfaktoren, Haut, Nervensystem und Sinnesorgane sowie die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme-, Säure- und Basenhaushalts beschreiben können soll. Des Weiteren umfasst die Ausbildung die Störung der Vitalfunktionen, Chirurgische Erkrankungen, Innere Medizin, Pädiatrie, Erkrankung der Augen, Geburtshilfe, Psychiatrie, Einführung in die Klinikausbildung, Rettungsdienstorganisationen, technische- und rechtliche Fragen sowie die Klinikausbildung.
Nach den „Grundsätze(n) zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ vom Bund-Länderausschuss „Rettungswesen“ und um das Recht im Rettungsdienst zu gewährleisten hat ein Rettungssanitäter mindestens 520 Unterrichtsstunden inklusiver schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung zu absolvieren. Die Ausbildung gliedert sich in 160 Stunden theoretische Ausbildung, 160 Stunden klinische Ausbildung, 160 Stunden Ausbildung in einer Lehrrettungswache und 40 Stunden Abschlussprüfung. Die Bundesländer haben teilweise eine entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erlassen (vgl. Bayern - Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RsanV) vom 26. Oktober 1978; Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter (HmbRettSanAPO) vom 05. Februar 2008; Mecklenburg-Vorpommern - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) vom 19. Dezember 1995; Niedersachsen - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan) vom 07. Dezember 1993; Nordrhein- Westfalen - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25. Januar 2000; Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995). Der Rettungssanitäter hat sich um die medizinische Versorgung des Patienten zu kümmern und die Transportfähigkeit in eine geeignete Klinik beim Krankentransport herzustellen.
Der Rettungssanitäter kann daher als Fahrer wie auch als Beifahrer, und damit als Betreuungsperson für den Patienten, im Krankentransportwagen eingesetzt werden. Um das Recht im Rettungsdienst in der Notfallrettung Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug) einzuhalten, wird der Rettungssanitäter lediglich als Fahrzeugführer eingeteilt und der Mitarbeiter mit der höheren rettungsdienstlichen Qualifikation (Rettungsassistent, Notfallsanitäter) betreut den Patienten, vgl. § 9 Abs. 1,2 RDG BW; § 21 Abs. 2 HmbRDG; § 15 Abs. 2 RDG S-H.
Rettungsassistent/in (kurz: RettAss):
Mit dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) wurde 1989 erstmals ein anerkannter Beruf im Rettungsdienst, nämlich der des Rettungsassistenten/der Rettungsassistentin, geschaffen. Das Gesetz wurde durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) ergänzt.
Das Ausbildungsziel war es, als Helfer des Arztes am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatient sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern, vgl. § 3 RettAssG (zum 31.12.2014 außer Kraft getreten).
Der Rettungsassistent wurde und wird weiterhin hauptsächlich auf dem Rettungswagen und Notarztwagen eingesetzt, vgl. § 4 Abs. 2 RDG M-V; § 9 Abs. 1 RDG BW; § 9 Abs. 3 RDG Berlin, § 4 Abs. 1 SRettG, um das Recht im Rettungsdienst zu wahren. Er hat im Vergleich zum Rettungssanitäter eine Berufsausbildung und daher mehr Kompetenzen und Verantwortung. Er darf beim Patienten gewisse Notfallmedikamente unter bestimmten Voraussetzungen verabreichen. So hat der Ausschuss „Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer (BÄK) eine Liste mit Medikamenten und invasiven Maßnahmen freigegeben, die der Rettungsassistent im Rahmen der sog. Notkompetenz dem Patienten applizieren darf. Dies ist dann der Fall, wenn der Rettungsassistent bei einem Notfallpatienten vor Ort ist und klar ist, dass rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar ist und der Rettungsassistent die Maßnahme beherrscht. Dann darf und muss der Rettungsassistent aufgrund seines Untersuchungsergebnisses das geeignete Notfallmedikament, welches zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für Leib und Leben des Patienten dringend erforderlich ist, geben bzw. weitere invasive Maßnahmen durchführen. Im Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) ist in § 3 das Ausbildungsziel beschrieben, bei welchem teilweise die Auffassung vertreten wird, dass dem Rettungsassistent eine Erlaubnis zur Durchführung gewisser ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst übertragen worden sei.
Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst des jeweiligen Bereichs trifft die Entscheidung über die Auswahl, die Dosierung und Applikation der zu verabreichenden Medikamente. Der Träger des Rettungsdienstes muss außerdem gewährleisten, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst die individuelle Qualifikation eines jeden Rettungsassistenten ständig überprüft, um das Recht im Rettungsdienst einzuhalten. Dies erfolgt meistens im Rahmen der jährlichen Fortbildung anhand einer Leistungsüberprüfung.
Notfallsanitäter/in (kurz: NotSan):
Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Diese lösen das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) ab. Dadurch konnte eine einjährige Übergangsphase bei der Ausbildung ermöglicht werden.
Dieser Übergang war erforderlich, weil das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) veraltet war und die Kompetenzen nur sehr ungenau definiert waren. Darüber hinaus gibt es viele Neuerungen in der Notfallmedizin und vor allem in den ländlichen Bereichen werden immer weniger Notärzte ausgebildet und eingesetzt. Deshalb sollte ein Berufsbild geschaffen werden, welches eine Patientenversorgung auf medizinisch höchstem nichtärztlichem Niveau leistet. Klar war, dass die Anforderung an dieses Berufsbild steigen würden. Der Notfallsanitäter löst nun das Berufsbild des Rettungsassistenten, die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst, ab.
Um eine bessere medizinische Ausbildung gewährleisten zu können, wurde die Ausbildungsdauer in Vollzeit von zwei auf drei Jahre erhöht und gliedert sich in theoretischen und praktischen Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Als Zulassungsvoraussetzung muss nun mindestens der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige abgeschlossene Schulausbildung vorliegen. Hauptschüler müssen zusätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweisen, vgl. § 8 Nr. 2 NotSanG.
Des Weiteren wurde der Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer sowie eine kostenfreie Ausbildung gesetzlich festgelegt, um Nachwuchsprobleme zu verhindern. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung, welche einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil umfasst. Die theoretische Ausbildung muss an einer dafür anerkannten Rettungsdienstschule stattfinden, während die praktische Ausbildung an einer Lehrrettungswache und in Kliniken zu absolvieren ist. Nur mit Bestehen der Prüfungen kann das Recht im Rettungsdienst gewährleistet werden.
Im NotSanG wurde als Ausbildungsziel festgelegt, dass den Auszubildenden der allgemein anerkannte Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln werden sollen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen, vgl. § 4 Abs.1 S. 1 NotSanG. Das Recht im Rettungsdienst hat sich hiermit gesetzlich geändert.
Die Auszubildenden sollen die Fähigkeiten zum Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten im Notfalleinsatz, eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patienten im Notfalleinsatz und eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern- und situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden, vermittelt bekommen, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG.
Gemäß § 30 NotSanG dürfen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem RettAssG haben, diese weiterführen. Rettungsassistenten mit einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit können an der staatlichen Ergänzungsprüfung teilnehmen und bei Bestehen dieser, dürfen sie dann die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter führen. Bei einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit ist zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung eine weitere Ausbildung gem. § 32 Abs. 2 NotSanG von 480 Stunden, bei einer geringeren als der dreijährigen Berufstätigkeit eine weitere Ausbildung von 960 Stunden abzuschließen.
Gerade die langjährig erfahrenen Rettungsassistenten wollten diese Regelung jedoch nicht akzeptieren. Sie wollten eine prüfungsfreie Berufsanerkennung zum Notfallsanitäter oder eine Überleitung zum Notfallsanitäter. Ein seit 1990 tätige Rettungsassistent legte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) beim Bundesverfassungsgericht mit der Begründung ein, er werde als Rettungsassistent nicht automatisch zum Notfallsanitäter übergleitet und müsse stattdessen eine Ergänzungsprüfung absolvieren. Darin liege gegenüber den Lehrkräften an den Rettungsdienstschulen eine Ungleichbehandlung vor, da diese weiter unterrichten dürfen. Eine Ungleichbehandlung sei auch gegenüber anderen Gesundheitsfachberufen gegeben, nämlich beispielsweise wurde die Berufsgruppe der Altenpfleger im Rahmen der Novellierung des Berufsgesetzes übergeleitet (BVerfG, Beschluss vom 10.07.2015, Az: 1 BvR 2853/13). Das Bundesverfassungsgericht war jedoch der Auffassung, dass die Ergänzungsprüfung zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts „Gesundheitsschutz“ gerechtfertigt ist. Eine Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Gerade bei Notfalleinsätzen seien die gesteigerten Anforderungen an das Rettungsdienstpersonal gegenüber anderen Gesundheitsfachberufen gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, Az: 1 BvR 1033/82). Auch ist eine etwaige Ungleichbehandlung bei einem Vergleich mit den voraussetzungslosen Überleitungsvorschriften im Rahmen der Novellierung anderer Berufsgesetze im Gesundheitswesen ersichtlich gerechtfertigt (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1959, Az: 1BvR 71/57; BVerfG, Beschluss vom 17.07.1961, Az: 1 BvL 44/55). Es besteht auch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten. Der Gesetzgeber konnte aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte nach § 6 Abs. 2 NotSanG deren Berufsschutz vorsehen. Denn ohne die in § 31 NotSanG getroffene Regelung könnten die als Lehrkräfte tätigen Rettungsassistenten ihrer Tätigkeit gar nicht mehr nachgehen.
Mit dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollte endlich das „Konstrukt der Notkompetenz“ abgeschafft und Klarheit für das Rettungsdienstpersonal hinsichtlich gewisser medizinischer Maßnahmen geschaffen werden, um das Recht im Rettungsdienst zu ändern. So findet man nun in § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG die Regelung, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter dazu befähigen soll, das Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, eigenverantwortlich auszuführen. Darüber hinaus soll dem Notfallsanitäter gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 c NotSanG ein eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern- und situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden, ermöglich werden.
Ob mit diesen gesetzlichen Regelungen nun tatsächlich Klarheit über die Kompetenzen des Notfallsanitäters geschaffen werden konnte, muss meiner Meinung nach bezweifelt werden, soll jedoch aber auch nicht weiter vertieft werden.
Klar ist jedoch, dass der Notfallsanitäter nun das medizinisch höchstqualifizierte nichtärztliches Rettungsdienstpersonal ist. Er besetzt somit den Rettungswagen bzw. Notarztwagen als Beifahrer und Betreuungsperson oder er wird auch als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) eingeteilt.
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