Der Rettungswagen (RTW) mit Notfallsanitätern besetzt, kommt erfahrungsgemäß dann zum Einsatz, wenn ein Notfall vorliegt, ohne dass ärztliches Personal hierfür erforderlich ist. Die Aufgabe besteht darin, den Patienten medizinisch so zu versorgen, dass er während des Transports in die Klinik kreislaufstabil ist und so wenig wie möglich Schmerzen zu ertragen hat, um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu erlangen.
Notarztfahrzeuge (NEF) sind Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausstattung an den Einsatzort, vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 SRettG; § 3 Abs. 2 RettG NRW; § 21 Abs. 2 S. 3 RettDG RhPf. Das NEF wird mit einem Notfallsanitäter, Rettungsassistenten oder einem Rettungssanitäter und dem Notarzt (NA) besetzt.
Der Krankentransportwagen (KTW) transportiert kranke oder verletzte Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber trotz allem medizinisch fachgerechter Betreuung bedürfen, um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu erlangen vgl. § 3 Abs. 4 BbgRettG; § 3 Abs.3 HRDG; § 2 Abs. 3 RettDG RhPf; § 2 Abs. 3 RDG M-V.
Der Rettungshubschrauber (RTH) ist ein mit speziell medizinischem Equipment ausgestatteter Hubschrauber, der zur Notfallrettung eingesetzt wird. Die Leitstelle, welche mit Notfallsanitätern besetzt ist, alarmiert den Rettungshubschrauber um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu haben, wenn kein bodengebundener Notarzt zur Verfügung steht oder wenn der Disponent aufgrund seiner Abfrage zu dem Ergebnis kommt, dass infolge der Lagemeldung ein Rettungshubschrauber für diesen Einsatz entsendet werden muss.
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