Am 28.01.2021 hat der Bundestag die Änderung zum NotSanG beschlossen. Dieser Änderung hat der Bundesrat am 12.02.2021 zugestimmt. Von vielen wurde die als Erfolg gefeiert. Jedoch wird die geplante Änderung nicht den gewünschten Erfolg haben, da es aus juristischer Sicht im Rettungsdienstrecht einige Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen gibt. Der Notfallsanitäter muss die Maßnahme in der Ausbildung erlernt haben, er muss sie beherrschen und die Maßnahme muss erforderlich sein, um Lebensgefahr oder Folgeschäden beim Patienten abzuwenden. Das bedeutet, diese Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, damit der Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen darf. Es gibt folglich keine Regelkompetenz im Rettungsdienstrecht für die heilkundlichen Maßnahmen!
Als problematisch sehe ich das Tatbestandsmerkmal „beherrschen“. In der Gesetzesbegründung stand zwar, was unter „beherrschen“ zu verstehen ist, nämlich dass der Notfallsanitäter das Beherrschen mit Abschluss der Prüfung zeigt. Wie sich dies in der Praxis auswirkt, bleibt aber abzuwarten, denn die Juristen verstehen unter beherrschen etwas anderes; nämlich, dass der Notfallsanitäter die Maßnahme in der Theorie und Praxis kennt, weiß und sicher anwenden kann. Wie soll das aber in der Praxis aussehen, wenn die Maßnahmen doch nur bei Notfällen angewandt werden dürfen? Das ist für mich widersprüchlich, denn wer etwas praktisch nicht ständig anwendet, kann es meiner Meinung nach auch nicht beherrschen. Zudem zählt meiner Auffassung nach auch, dass der Notfallsanitäter weiß, zu welchen Kontraindikationen es kommen kann, wenn er eine heilkundliche Maßnahme eigenverantwortlichen im Rettungsdienstrecht ausübt. Macht sich der Notfallsanitäter dann wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er die heilkundliche Maßnahme nicht anwendet, da er sich bzgl. der Kontraindikationen nicht sicher ist? Hier kann der Rettungsdienstmitarbeiter weiterhin wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB und der Garantenstellung nach § 13 StGB strafrechtlich zur Haftung gezogen werden. Eine gesetzliche Änderung bzgl. der Gabe von Betäubungsmitteln hat im Rettungsdienstrecht nicht stattgefunden, so dass es bei den Regeln der §§ 13, 29 BtmG verbleibt, wonach nur ein Arzt BTMs verabreichen bzw. delegieren darf.
Zusammenfassend muss man sagen, dass abzuwarten bleibt, wenn es zu gerichtlichen Verfahren kommt, wie das Tatbestandsmerkmal „beherrschen“ in § 2a NotSanG im Rettungsdienstrecht ausgelegt wird. Aber auch hier kann es das eine Gericht anders sehen als das andere Gericht. Es wird noch einige Zeit dauern bis hier eine gerichtliche Entscheidung vorliegen wird und bis dahin kann ich nur jedem Notfallsanitäter raten, dass er sich eine Tabelle erstellt und nach jedem Dienst dokumentiert, welche Maßnahme er wann und wie durchgeführt hat. Denn es ist doch besser, wenn ihr alle Maßnahmen für den Fall der Fälle dokumentiert habt und diese Liste dann nicht braucht, als wenn es umgekehrt der Fall ist, nämlich ihr habt nichts dokumentiert und es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren. Dann müsst ihr erstmal alle Unterlagen zusammensuchen und ihr werdet dabei bestimmt einige Einsätze und durchgeführte Maßnahmen vergessen.
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