Meine Mandantschaft ist ausgebildeter Gesundheits- und Krankenpfleger, Gruppenführer Sanitätsdienst, Zugführer sowie 
Organisatorischer Leiter / Einsatzleiter Rettungsdienst. Er wurde über einen Einsatz, dass ein Pkw in einen
Supermarkt gefahren sei, in seiner Freizeit informiert und vom einem Dritten gebeten, schon mal vorab die Situation 
zu beleuchten, da der  Einsatz ca. 200 m von seiner Wohnadresse war. Zu diesem Zeitpunkt war meinem Mandanten nicht 
bekannt, dass derjenige, der ihn informierte sich auf einem Lehrgang befand. Mein Mandant ging davon aus, dass sich 
dieser in der ILS als Disponent befindet und als solcher tätig war. Genauso betrachtete er nämlich auch diese Information
als Auftrag.
Bei Eintreffen am Unfallort zog sich mein Mandant zum Schutz vor Splittern seine Jacke der Hilfsorganisation an.
Zu diesem Zeitpunkt war er noch ehrenamtliches Mitglied dieser Hilfsorganisation. Der gelbe Koller 
mit der Beschriftung "Einsatzleitung Rettungsdienst" ist ihm erst beim Ausziehen der Jacke aufgefallen. 
Dieser war vermutlich noch vom letzte Einsatz angebracht. Der Beschuldigte stellte sich jedoch nicht als 
ELRD vor, wie von den beiden Zeugen des Rettungsdienstes, behauptet. Auch traf er keinerlei Maßnahmen, 
sondern gab lediglich eine telefonische Lagemeldung auf Sicht an die Integrierte Leitstelle ab. Dies wollte 
mein Mandant mittels des Funkgerätes des NEF nach erfolgter Erkundung vervollständigen. Jedoch erschien 
ihm dies dann nicht mehr notwendig, da in diesem Moment der RTW eintraf. Die Anzeigenerstatter, die Mitarbeiter 
des Rettungsdienstes, ließen meinem Mandanten keine Zeit für eine Übergabe, sondern forderten ihn forsch auf, 
seine Jacke abzulegen und „sich zu schleichen“ (oder so ähnlich)". Mein Mandant verließ daraufhin umgehend die 
Einsatzörtlichkeit. 
Zu keinem Zeitpunkt hat mein Mandant sich als Einsatzleiter Rettungsdienst vorgestellt bzw. ausgegeben. Scheinbar 
stand in dieser Angelegenheit seitens der Anzeigenerstatter leider nicht das Wohl der Patientin im Vordergrund, sondern 
man wollte die Gelegenheit nutzen, um persönliche Befindlichkeiten zu klären. Mein Mandant wollte lediglich schnell zu 
der Einsatzstelle gelangen, eine Meldung an die zuständige Leitstelle abgeben und der Patientin schon mal die erforderliche 
Hilfe zukommen lassen- nicht mehr und nicht weniger. Traurig, dass persönliche Befindlichkeiten mittlerweile mittels 
Strafanzeige gelöst werden. Jedoch sah auch die zuständige Staatsanwaltschaft in der Vorgehensweise meiner Mandantschaft 
keine Verwirklichung eines strafbaren Vorgehens, so dass nach unserer schriftlichen Einlassung das Verfahren erfolgreich 
nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.