Meine Mandantschaft ist ausgebildeter Gesundheits- und Krankenpfleger, Gruppenführer Sanitätsdienst, Zugführer sowie
Organisatorischer Leiter / Einsatzleiter Rettungsdienst. Er wurde über einen Einsatz, dass ein Pkw in einen
Supermarkt gefahren sei, in seiner Freizeit informiert und vom einem Dritten gebeten, schon mal vorab die Situation
zu beleuchten, da der Einsatz ca. 200 m von seiner Wohnadresse war. Zu diesem Zeitpunkt war meinem Mandanten nicht
bekannt, dass derjenige, der ihn informierte sich auf einem Lehrgang befand. Mein Mandant ging davon aus, dass sich
dieser in der ILS als Disponent befindet und als solcher tätig war. Genauso betrachtete er nämlich auch diese Information
als Auftrag.
Bei Eintreffen am Unfallort zog sich mein Mandant zum Schutz vor Splittern seine Jacke der Hilfsorganisation an.
Zu diesem Zeitpunkt war er noch ehrenamtliches Mitglied dieser Hilfsorganisation. Der gelbe Koller
mit der Beschriftung "Einsatzleitung Rettungsdienst" ist ihm erst beim Ausziehen der Jacke aufgefallen.
Dieser war vermutlich noch vom letzte Einsatz angebracht. Der Beschuldigte stellte sich jedoch nicht als
ELRD vor, wie von den beiden Zeugen des Rettungsdienstes, behauptet. Auch traf er keinerlei Maßnahmen,
sondern gab lediglich eine telefonische Lagemeldung auf Sicht an die Integrierte Leitstelle ab. Dies wollte
mein Mandant mittels des Funkgerätes des NEF nach erfolgter Erkundung vervollständigen. Jedoch erschien
ihm dies dann nicht mehr notwendig, da in diesem Moment der RTW eintraf. Die Anzeigenerstatter, die Mitarbeiter
des Rettungsdienstes, ließen meinem Mandanten keine Zeit für eine Übergabe, sondern forderten ihn forsch auf,
seine Jacke abzulegen und „sich zu schleichen“ (oder so ähnlich)". Mein Mandant verließ daraufhin umgehend die
Einsatzörtlichkeit.
Zu keinem Zeitpunkt hat mein Mandant sich als Einsatzleiter Rettungsdienst vorgestellt bzw. ausgegeben. Scheinbar
stand in dieser Angelegenheit seitens der Anzeigenerstatter leider nicht das Wohl der Patientin im Vordergrund, sondern
man wollte die Gelegenheit nutzen, um persönliche Befindlichkeiten zu klären. Mein Mandant wollte lediglich schnell zu
der Einsatzstelle gelangen, eine Meldung an die zuständige Leitstelle abgeben und der Patientin schon mal die erforderliche
Hilfe zukommen lassen- nicht mehr und nicht weniger. Traurig, dass persönliche Befindlichkeiten mittlerweile mittels
Strafanzeige gelöst werden. Jedoch sah auch die zuständige Staatsanwaltschaft in der Vorgehensweise meiner Mandantschaft
keine Verwirklichung eines strafbaren Vorgehens, so dass nach unserer schriftlichen Einlassung das Verfahren erfolgreich
nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.