Verfahrenseinstellung trotz Nicht-Transport!

Mein Mandant wurde gegen 3:30 Uhr zu einem Sturz ins Altenheim alarmiert. Der Patient wurde von der RTW-Besatzung liegend in seinem Bett vorgefunden. Die zuständige Pflegekraft gab an, dass Sie den Patienten auf dem Boden sitzend,
mit dem Rücken am Bettgestell vorgefunden hatten und ihn ohne größere Mühe ins Bett zurücklegen konnten. Da der Patient angab, Schmerzen zu haben, wurde der Rettungsdienst gerufen. Mein Mandant untersuchte den Patienten ausführlich, vor allem
in Hinblick auf eine Oberschenkelhalsfraktur. Hierfür waren jedoch keine Anzeichen erkennbar. Auch wurden die Gelenke passiv durchbewegt. Es erfolgten weitere Inspektionen bzgl. Fehlstellungen, Hämatomen und Prellmarken. Zu keinem Zeitpunkt gab der Patient an, Schmerzen zu haben bzw. ein Mehr an Schmerzen an der betroffenen Seite im Vergleich zur anderen. Auch wurde der Patient auf die betroffene Seite gedreht. Das Verhalten nach dem Sturz des Patienten wurde von der Pflege als unauffällig eingestuft.

Mein Mandant ging daher von einer Prellung aus und gab zu bedenken, dass er eine Fraktur ohne radiologische Untersuchung nicht zu 100 % ausschließen kann. Nach Durchsicht der Medikation wurde die Pflege gefragt, ob denn die hausärztlich verordnete Gabe von Analgetika im Bedarfsfall schon gegeben wurde. Als dies verneinte wurde und sich der Patient mittlerweile selbstständig auf die betroffene Seite gelegt hatte, hat mein Mandant den Vorschlag gemacht, zunächst auf einen Transport in die Klinik zu verzichten und die Bedarfsmedikation durch die Pflege zu geben. Da der Patient stark dement ist, wurde darauf verzichtet, ihn aus seiner gewohnten Umgebung herausreißen und ggf. lange Wartezeiten in der ZNA ausgesetzt zu sein, um möglicherweise, wenn die Arbeitsdiagnose sich bestätige, ohne Ergebnis zurück ins Heim transportiert wird.

Abschließend hat mein Mandant ausführlich mit der Pflege darüber geredet, wie ein weiteres Vorgehen, abhängig vom gesundheitlichen
Zustand des Pateinten, auszusehen hat. Hierbei hat er ausdrücklich darauf verwiesen, bei anhaltenden Schmerzen oder einer allgemeinen Verschlechterung erneut den Notruf zu wählen oder den Patienten auf anderem Weg ärztlich vorzustellen, was auch
im Protokoll dokumentiert wurde. In diesem Einvernehmen wurde der Einsatz dann beendet. Am nächsten Morgen wurde der Patient mit einem Beckenpfannenbruch in die Klinik transportiert und die Angehörigen erstatteten eine Strafanzeige. Aufgrund der ausführlichen Untersuchung und Dokumentation meines Mandanten, stand somit Aussage gegen Aussage und es wurde bezweifelt, ob er bei seinem Vorgehen, die um Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Hinblick auf die Gesamtumstände bestand kein Anlass, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen zu bejahen. Somit wurde das Verfahren nach unserer
Einlassung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.  

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