Hiermit möchte ich die sehr oft an mich gestellte Frage beantworten, was
das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Trageweite für die Notfallsanitäter in der Praxis bedeutet,
da dieses Thema während der Notfallsanitäter Ausbildung meistens nicht
angesprochen wird oder zu kurz kommt.
Nach Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Trageweite wurde § 5a Abs. 1 IfSG wie
folgt geändert:
Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die
Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn
1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung
erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage
ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich
durchzuführen und
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner
Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite nichtzwingend erfordert, die
jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung
voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.
Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren.
Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem
verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den
Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt
werden.
Der Bundestag hat am 25.03.2020 festgestellt, dass wegen die durch
COVID-19 oder auch Sars -CoV-2 genannt, verursachte Pandemie, nunmehr
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite eingetreten ist. Daher
wurden einige Gesetzesänderungen vorgenommen.
Da in Deutschland aktuell eine sog. epidemische Lage vorliegt, dürfen
Notfallsanitäter nunmehr die Maßnahmen ergreifen, die in § 4 als
Ausbildungsziel im Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des
Notfallsanitäters genannt sind, durchführen, ohne sich hierbei auf den
rechtfertigenden Notstand berufen zu müssen. Aufgrund der aktuellen Lage
sind die Maßnahmen vom Tatbestand des § 5a Abs. 1 IfSG erfasst, so dass
diese Handlungen erlaubt sind und nicht einer Rechtfertigung bedürfen.
Letzten Endes ist es eigentlich genau das, was in der Notfallsanitäter
Ausbildung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der
Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters hätte erfolgen sollen.
Die durchgeführten Maßnahmen der Notfallsanitäter sind jedoch
genauestens zu dokumentieren und müssen unverzüglich einem Arzt
mitgeteilt werden. Am besten ist der Patient dann auch einem Arzt
zuzuführen.
In § 5 Abs. 2 IfSG ist geregelt, dass das Bundesministerium für
Gesundheit ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung
heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten. Das
bedeutet, dass das Bundesministerium für Gesundheit bislang noch keine
Rechtsverordnung für weitere Personengruppen eines reglementierten
Gesundheitsfachberufs erlassen hat, dies aber zukünftig auch ohne
Zustimmung des Bundesrates tun kann; z.B.: für Rettungsassistenten,
Hebammen etc.
Nun stellen sich vielen Notfallsanitäter während der Ausbildung die
berechtigte Frage, wie es nach der epidemischen Lage weitergeht. Dürfen
sie als fertige Notfallsanitäter die Maßnahmen dann nach der
epidemischen Lage auch weiter durchführen? Bislang liegt weder eine
Gesetzesänderung zum Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und
des Notfallsanitäters noch zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (sog. Heilpraktikergesetz) vor. Daher bleibt
es abzuwarten, ob nach der Pandemie endlich die lang ersehnte und
erhoffte Gesetzesänderung in der Notfallsanitäter Ausbildung kommt oder
ob es bei der Ausnahme nur für eine epidemische Lage bleiben wird.