Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite

Hiermit möchte ich die sehr oft an mich gestellte Frage beantworten, was das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite für die Notfallsanitäter in der Praxis bedeutet, da dieses Thema während der Notfallsanitäter Ausbildung meistens nicht angesprochen wird oder zu kurz kommt.

Nach Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite wurde § 5a Abs. 1 IfSG wie folgt geändert:

Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:

1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,

2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,

4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und

5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn

1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und

2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nichtzwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.

Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.

Der Bundestag hat am 25.03.2020 festgestellt, dass wegen die durch COVID-19 oder auch Sars -CoV-2 genannt, verursachte Pandemie, nunmehr eine epidemische Lage von nationaler Tragweite eingetreten ist. Daher wurden einige Gesetzesänderungen vorgenommen.

Da in Deutschland aktuell eine sog. epidemische Lage vorliegt, dürfen Notfallsanitäter nunmehr die Maßnahmen ergreifen, die in § 4 als Ausbildungsziel im Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters genannt sind, durchführen, ohne sich hierbei auf den rechtfertigenden Notstand berufen zu müssen. Aufgrund der aktuellen Lage sind die Maßnahmen vom Tatbestand des § 5a Abs. 1 IfSG erfasst, so dass diese Handlungen erlaubt sind und nicht einer Rechtfertigung bedürfen. Letzten Endes ist es eigentlich genau das, was in der Notfallsanitäter Ausbildung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters hätte erfolgen sollen.

Die durchgeführten Maßnahmen der Notfallsanitäter sind jedoch genauestens zu dokumentieren und müssen unverzüglich einem Arzt mitgeteilt werden. Am besten ist der Patient dann auch einem Arzt zuzuführen.

In § 5 Abs. 2 IfSG ist geregelt, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten. Das bedeutet, dass das Bundesministerium für Gesundheit bislang noch keine Rechtsverordnung für weitere Personengruppen eines reglementierten Gesundheitsfachberufs erlassen hat, dies aber zukünftig auch ohne Zustimmung des Bundesrates tun kann; z.B.: für Rettungsassistenten, Hebammen etc.

Nun stellen sich vielen Notfallsanitäter während der Ausbildung die berechtigte Frage, wie es nach der epidemischen Lage weitergeht. Dürfen sie als fertige Notfallsanitäter die Maßnahmen dann nach der epidemischen Lage auch weiter durchführen? Bislang liegt weder eine Gesetzesänderung zum Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters noch zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (sog. Heilpraktikergesetz) vor. Daher bleibt es abzuwarten, ob nach der Pandemie endlich die lang ersehnte und erhoffte Gesetzesänderung in der Notfallsanitäter Ausbildung kommt oder ob es bei der Ausnahme nur für eine epidemische Lage bleiben wird.

Du wünscht dir maximale Rechtssicherheit im Rettungsdienst und möchtest gleichzeitig viel Zeit sparen, in dem du Wissen unter dem Motto "aus der Praxis für die Praxis" erhälst? Dies ist nicht schwer. Du kannst durch strukturierte Module dein Wissen noch weiter perfektionieren. Schaue selbst!

Ebook
"Rechtliches Einmaleins im Rettungswesen"

Elearning Modul
"Rechtsgrundlagen im Rettungsdienst"

Elearning Modul
"Rechtssicherheit im Sanitätsdienst"

Onlinefortbildung für den gesamten Standort

Präsenzschulung am Standort vor Ort

Hybrid Fortbildung für den gesamten Standort

Der Ablauf

Schritt 1: Klicke auf den Link zum Onlinekurs

Fülle das Formular vollständig aus und du kannst in wenigen Minuten direkt starten und dein Wissen noch weiter verbessern!

Schritt 2: Zugangsdaten erhalten

Du erhälst Zugangsdaten zu deinem persönlichen Mitgliederbereich an die von dir angegebene E-Mailadresse

Schritt 3: lernen und profitieren

Schaue dir die Videos in deinem persönlichen Mitgliederbereich an und setze die Tipps direkt in deinem Rettungsdienstalltag um.

Folge mir auf meinen Sozialen Kanälen!

Datenschutz                 Impressum