§186 StGB - Üble Nachrede auch im Rettungsdiensteinsatz möglich?

Die Üble Nachrede nach § 186 StGB kann ich auch als Notfallsanitäter im Einsatz treffen.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit diesem Tatbestand wird das Behaupten oder Verbreiten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten unter Strafe gestellt. Die herrschende Meinung versteht unter Tatsachen alle gegenwärtigen und vergangenen Sachverhalte, die dem Beweis zugänglich sind. Das ist alles was wahr oder falsch sein kann, ohne dass es auf den konkreten Beweis ankommt.

Eine Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil, auf die es ja bei der Beleidigung und der üblen Nachrede ankommt, kann auch für einen Rechtsanwalt Rettungsdienst im Einzelfall schwierig sein. Beinhaltet eine Aussage wertende und auch tatsächliche Elemente, so kommt es auf den überwiegenden Teil an. Die üble Nachrede ist erfüllt, wenn Werturteile auch von Tatsachen belegt werden. Dagegen liegt eine Beleidigung vor, wenn das Werturteil die Hauptsache ist und nur durch Tatsachen gestützt wird. Für die Einschätzung, ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung ist, muss immer der Zusammenhang auch für einen Rechtsanwalt Rettungsdienst beachtet werden.  

Damit das Ganze einfacher zu verstehen ist, erkläre ich es euch anhand von Beispielen. Wenn ein Notfallsanitäter sagt, dass der Patient ein Idiot ist, stellt dies eine Äußerung dar bei welcher es sich um ein reines Werturteil handelt.
Äußert ein Notfallsanitäter dagegen, der Patient ist ein Tyrann, der seine Partnerin schlägt, ist dies eine Tatsachenbehauptung, weil neben der wertenden Aussage dem Empfänger die Umstände mitteilt (schlagen der Partnerin).

Ein Behaupten liegt vor, wenn eine Tatsache als nach eigener Ansicht wahr hingestellt wird. Des Weiteren muss die Aussage gegenüber einer anderen Person als der Verletzen selbst geäußert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beleidigte Person bei der Äußerung anwesend war oder nie von dieser erfährt.

Die Tatsache muss nicht nachweislich wahr sein, so dass die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tatsache als wahr erwiesen wird. Darüber hinaus muss der Täter vorsätzlich bezüglich des objektiven Tatbestandes handeln.

Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln, so dass er erst dann zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Gerade bei Rettungsdienst- und Feuerwehreinsätzen kommt es öfter mal vor, dass man Äußerungen und Angaben auch gegenüber der Polizei und weiteren Personen macht. Hierbei sollte man unbedingt darauf achten, was man über den Patienten äußert, bevor ein Rechtsanwalt Rettungsdienst gegen dich vorgeht. Ja, es können Tatsachen sein, aber denkt daran, dass diese nicht einfach ungefragt von euch kommentiert oder gar interpretiert werden sollten, da diese dann eben ein Werturteil darstellen. Zumal ggfs. auch die Schweigepflicht hier mit einer von euch getätigten Äußerung kollidieren kann und du dann rechtliche Beisatnd von einem Rechtsanwalt Rettungsdienst benötigst.

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